Meldung vom 11.07.2024
Im Einverständnis zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen kann aber Zeitausgleich genommen oder Urlaub verbraucht werden. Schickt der Arbeitgeber die ArbeitnehmerInnen hingegen ohne deren Einverständnis in die „Hitzeferien“, ist dies als bezahlte Dienstfreistellung ohne Abbuchung von Zeit- und Urlaubsguthaben zu werten.
Sonderregelung für BauarbeiterInnen
Für BauarbeiterInnen gibt es eine gesetzliche Sonderregelung, da im Freien stattfindende Bauarbeiten der Witterung naturgemäß besonders stark ausgeliefert sind. Deshalb wurde das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz geschaffen. Seinerzeit vor allem für kalte und unfreundliche Wettersituationen, wie Regen, Schnee, Frost, Stürme usw., gedacht, wird seit 2012 vom Gesetz auch besonders hohe Hitze als Schlechtwetter gewertet. „Als Grenzwert gilt eine Außentemperatur ab 32,5 Grad im Schatten. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber entscheiden, ob weitergearbeitet wird oder ob die Arbeit eingestellt wird“, sagt Kronberger.
Wenn der Betrieb die Schlechtwetterregelung in Anspruch nimmt, erhalten die BauarbeiterInnen eine Schlechtwetterentschädigung in Höhe von 60 % vom Lohn für die ausfallende Arbeitszeit. Man spricht hier von so genannten Schlechtwetterstunden. Die Auszahlung erfolgt durch den Betrieb im Rahmen der Lohnverrechnung. Der Betrieb reicht die Rückerstattung der bezahlten Schlechtwetterentschädigung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ein. Zu beachten ist, dass die Schlechtwetterentschädigung nicht zeitlich grenzenlos möglich ist, sondern es für die Sommerperiode (Mai-Oktober) und für die Winterperiode (November-April) jeweils ein Höchstkontingent an Schlechtwetterstunden gibt.
Wie warm darf der Arbeitsplatz sein? Muss eine Klimaanlage im Betrieb installiert werden?
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs bleibt, und zwar:
- in Räumen, wo mit geringer körperlicher Belastung gearbeitet wird (z.B. im Büro) zwischen 19 und 25°C,
- und bei normaler körperlicher Belastung (z.B. im Verkauf in der Feinkostabteilung): zwischen 18 und 24°C.
Die Arbeitsstättenverordnung enthält ausdrücklich eine Sonderregelung für die warme Jahreszeit. „Bei Vorhandensein einer Klima-, oder Lüftungsanlage ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur 25°C nicht überschreitet. Gibt es keine Klima- oder Lüftungsanlage, müssen alle sonstigen Maßnahmen ausgeschöpft werden, um die Temperatur so gut wie möglich zu senken“, erläutert Rainer Kraft vom Vorlagenportal. Möglich wäre z.B. nächtliches Lüften, eine Beschattung der Fenster und die Bereitstellung von Ventilatoren. Es gibt also keine gesetzliche Verpflichtung für den Betrieb, eine Klimaanlage einbauen zu lassen.
Bei längeren Arbeiten im Freien bei hohen Temperaturen unter direkter Sonneneinstrahlung muss der Arbeitgeber Trinkwasser oder geeignete alkoholfreie Getränke bereitstellen, für eine bestmögliche Beschattung der Arbeitsplätze sorgen und entsprechende Ausrüstungen zum Schutz gegen direkte Sonneneinstrahlung zur Verfügung stellen, wie z.B. luftdurchlässige UV-sichere Kleidung, Kopfbedeckung, Sonnenschutzbrillen und Sonnenschutzmittel.
Darf man bei Hitze die Kleidungsvorschriften lockern (z.B. kurze Hose statt Anzug)?
Allgemein ist es so, dass der Arbeitgeber Richtlinien für die Kleidung im Betrieb festlegen kann. Welche Vorgaben es im Detail gibt, hängt naturgemäß stark von der Branche ab. Es macht einen Unterschied, ob es sich z.B. um eine Bank oder eine Anwaltskanzlei handelt, wo in der Regel ein seriöser „Business-Look“ gefragt ist und daher z.B. kurze Hosen i.d.R. tabu sind, oder ob es z.B. um einen Installateurbetrieb geht.
Hitzebedingte Lockerungen bei den Kleidungsvorschriften (z.B. Ablegen der Krawatte, Ausziehen des Jacketts oder Blazers, Erlaubnis kurze Hosen zu tragen o.ä.) sind empfehlenswert, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, so die Experten.