Meldung vom 04.07.2025
Erreichbarkeit im Urlaub?
Ganz klar: Nein.
Urlaub dient laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Erholung, Weiterbildung und persönlichen Entfaltung. Eine Pflicht zur Erreichbarkeit (z.B. Rufbereitschaft) widerspricht diesem Grundgedanken. Konkret bedeutet das:
- Arbeitnehmer dürfen ihr privates oder dienstliches Handy und auch den Firmenlaptop während des Urlaubs ausschalten.
- Es besteht keine Verpflichtung, dienstliche E-Mails zu lesen oder Anrufe zu beantworten.
- Werden im Urlaub mit Zustimmung des Arbeitgebers Arbeitsleistungen erbracht, die über minimale Kontakte hinausgehen (z.B. längere Telefonate oder Projektarbeiten), kann dies dazu führen, dass der Urlaub als nicht wirksam konsumiert gilt und darf nicht vom Urlaubskonto abgezogen werden darf.
Dürfen Arbeitnehmer Urlaub eigenständig antreten?
Grundsätzlich nicht.
Urlaubsantritt erfordert eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wer ohne Zustimmung einfach fernbleibt, riskiert eine Entlassung. Nur in Ausnahmefällen ist ein einseitiger Urlaubsantritt erlaubt, etwa:
- zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, unter 12-jährigen kranken Kindes, wenn der Anspruch auf Pflegeurlaub im aktuellen Arbeitsjahr bereits aufgebraucht ist;
- wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit Betriebsrat seinen Wunsch nach mindestens zwei Wochen Urlaub drei Monate im Voraus bekanntgegeben hat, der Betriebsrat eingeschaltet wurde und dennoch keine Einigung erzielt wurde.
Kann ein bereits vereinbarter Urlaub widerrufen werden?
Nur in absoluten Ausnahmefällen.
Sobald Urlaub vereinbart ist, ist diese Abmachung für beide Seiten verbindlich. Ein Rücktritt des Arbeitgebers ist nur möglich, wenn dieser unabdingbar notwendig ist, um massive wirtschaftliche Schäden vom Unternehmen abzuwenden, beispielsweise bei drohendem Verlust eines Großauftrags. Ein bloßer Personalengpass reicht hierfür nicht aus.
Auch Arbeitnehmer können von einer Vereinbarung zurücktreten, wenn z.B. eine eigene Erkrankung oder ein Pflegefall im nahen Umfeld den Urlaub unzumutbar machen. In solchen Fällen sollte gemeinsam geklärt werden, ob der Urlaub storniert oder bei Genesung direkt im Anschluss an den Krankenstand konsumiert wird. Ein Arbeitstag zwischen Krankenstand und Urlaub ist nicht erforderlich.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt?
Unterbrechung erst bei mehr als dreitägigem Krankenstand.
Erkrankt man im Urlaub länger als drei Kalendertage, wird dieser Zeitraum nicht vom Urlaub abgezogen – vorausgesetzt, die Krankheit wurde nicht grob fahrlässig verschuldet, sie wird dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet und nach Rückkehr durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen. Der Urlaub verlängert sich dadurch jedoch nicht automatisch. Nach dem vereinbarten Urlaub muss der Dienst daher – sofern nichts abweichendes vereinbart wird – wieder angetreten werden.
Erkrankung im Ausland: Was ist zu tun?
Die Krankmeldung eines ausländischen Arztes muss nach Rückkehr möglichst rasch bei der österreichischen Krankenkasse eingereicht werden. Diese prüft die Unterlagen und stellt gegebenenfalls eine österreichische Krankenstandsbestätigung aus. Bei Krankheiten in Nicht-EU- oder EWR-Staaten ist zusätzlich eine Bestätigung erforderlich, dass der behandelnde Arzt zur Berufsausübung berechtigt ist. Diese kann durch das Konsulat oder die ausländische Sozialversicherung erfolgen. Wird man in einem Krankenhaus behandelt, entfällt diese Pflicht.
Betriebsurlaub: Zulässig?
Nur bei individueller Zustimmung.
Der Arbeitgeber kann Betriebsurlaub nicht einseitig anordnen. Eine kollektive Betriebsvereinbarung ersetzt nicht die gesetzlich geforderte Einzelvereinbarung. Stimmen alle Arbeitnehmer ausdrücklich oder stillschweigend zu (z.B. durch Nichtwiderspruch und tatsächliches Fernbleiben), ist der Betriebsurlaub wirksam. Empfehlenswert ist eine schriftliche Regelung im Arbeitsvertrag, die einen jährlich wiederkehrenden Betriebsurlaub definiert – idealerweise nicht für den gesamten Jahresurlaub, sondern beispielsweise für maximal zwei Wochen mit genauer zeitlicher Festlegung.
Wer trägt die Stornokosten, wenn der Urlaub wegen betrieblicher Gründe nicht angetreten werden kann?
Der Arbeitgeber haftet.
Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, trotz einer bestehenden Urlaubsvereinbarung zu arbeiten, muss er für anfallende Stornokosten einer bereits gebuchten Urlaubsreise des Arbeitnehmers aufkommen.
Ist eine Kündigung während des Urlaubs möglich?
Eine Kündigung ist auch während des Urlaubs möglich, kann jedoch Zustellprobleme verursachen. Ist der Arbeitnehmer ortsabwesend, gilt die Kündigung erst an jenem Tag als zugestellt, an dem er die Sendung (z.B. eingeschriebenen Brief) von der Post abholt.