Meldung vom 27.02.2025

Regeln und „No-Gos“ für Faschingsfreuden am Arbeitsplatz

Vorlagenportal-Experten Birgit Kronberger und Rainer Kraft erläutern die arbeitsrechtliche Situation

Regeln und „No-Gos“ für Faschingsfreuden am Arbeitsplatz © Stefan Häusler/Vorlagenportal

Vorlagenportal-Geschäftsführung Birgit Kronberger MBA und Mag. Rainer Kraft

Zu dieser Meldung gibt es: 1 Bild 2 Dokumente

Kurztext 705 ZeichenPlaintext

Rohrbach bei Mattersburg, am 27. Februar 2025 – Am 4. März 2025 findet die Faschingszeit mit dem Faschingsdienstag ihren Höhepunkt. Da bietet sich auch in den Unternehmen die Gelegenheit, den Ernst des Arbeitslebens für einen Moment hinter sich zu lassen und in bunte Kostüme zu schlüpfen, gemeinsam zu feiern und das Betriebsklima auf lockere und humorvolle Weise zu stärken. Allerdings können sich rund um den Fasching auch arbeitsrechtliche Fragen, z.B. hinsichtlich angemessener Etikette, kultureller Sensibilität und Professionalität, stellen. Birgit Kronberger und Rainer Kraft vom Vorlagenportal fassen die wichtigsten Regeln und „No-Gos“ für reibungslose Faschingsfreuden am Arbeitsplatz zusammen.

Pressetext 4745 ZeichenPlaintext

Kann der Arbeitgeber das Tragen von Faschingskostümen am Arbeitsplatz anordnen?

Bekleidungsvorschriften im Betrieb fallen grundsätzlich unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Somit ist es auch denkbar, die Mitarbeiter beispielsweise im Rahmen einer Kunden-Faschingsaktion anzuweisen, bestimmte Kleidungsstücke oder Accessoires zu tragen (z.B. bunte Hüte). Unzulässig wäre die Anordnung von betrieblicher Seite aber jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer die Kosten für die Verkleidung selbst tragen müssten oder die Verkleidung objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnte (z.B. Narrenmütze oder Häschen-Kostüm für Servicekräfte in der Gastronomie).

Was gilt, wenn Mitarbeiter von sich aus kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen möchten?

Grundsätzlich steht es Mitarbeitern frei, kostümiert in die Arbeit zu kommen. „Wenn durch das Faschingsoutfit Arbeitsabläufe gestört werden oder betriebliche Gründe der Kostümierung entgegenstehen, ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Faschingskostümierung zu verbieten“, betont Rainer Kraft. Betriebliche Gründe, die einer Kostümierung entgegenstehen, könnten zum Beispiel sein:
•    verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht im Betrieb (z.B. Security-Mitarbeiter),
•    Hygienevorschriften (z.B. Lebensmittelproduktion, Lebensmittelhandel oder Gastronomie),
•    Betriebssicherheit (z.B. Arbeiten an gefährlichen Maschinen),
•    Beeinträchtigung des vertrauenswürdigen Erscheinungsbildes gegenüber Kunden (z.B. Steuerkanzlei, Rechtsanwalt, Bank etc.).

Gibt es einen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung am Faschingsdienstag?

Der Faschingsdienstag ist ein ganz normaler Werktag und somit kein gesetzlicher Feiertag. Es gibt auch keinen Anspruch auf Gewährung von Urlaub, Zeitausgleich oder unbezahltem Urlaub. Lehnt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Wunsch auf (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub oder auf Zeitausgleich ab, muss also auch am Faschingsdienstag gearbeitet werden. Die Teilnahme an einem Faschingsumzug, an Faschingsfeiern, etc. ist trotz Tradition und Sitte auch kein wichtiger Dienstverhinderungsgrund. „Ein unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit würde eine Arbeitsverweigerung darstellen und könnte zu einer fristlosen Entlassung führen“, erläutert Birgit Kronberger.

Was gilt, wenn der Betrieb am Faschingsdienstag (z.B. nachmittags) von sich aus zusperrt?

In manchen Regionen Österreichs ist es üblich, dass viele Geschäfte und Betriebe am Faschingsdienstag zu Mittag ihre Pforten schließen. Die Frage, ob in diesem Fall den Mitarbeitern für den freien Nachmittag ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, richtet sich nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien. So besteht etwa die Möglichkeit, Zeitausgleich zu vereinbaren.    In manchen Betrieben wird der freie Nachmittag den Mitarbeitern aber sogar als zusätzliche bezahlte Freizeit „geschenkt“ (Fortzahlung der Bezüge bzw. kein Zeitabzug). Bei dieser Variante sollte jedoch an das Risiko des Entstehens gewohnheitsrechtlicher Ansprüche für die Zukunft gedacht werden. „Möchte der Arbeitgeber eine diesbezügliche Betriebsübung vermeiden, sollte er ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und das Nichtbestehen eines Rechtsanspruchs für die Zukunft hinweisen (z.B. per Rundmail)“, sagt Rainer Kraft.

Ist das „Anstoßen“ am Arbeitsplatz erlaubt?

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, festzulegen, ob im Betrieb gefeiert werden darf und ob dabei Alkohol getrunken werden darf. Kurzes Anstoßen am Arbeitsplatz wird der Arbeitgeber in der Regel tolerieren müssen, sofern keine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (z.B. Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften oder absolutem Alkoholverbot, Inkaufnahme wartender Kunden, o.ä.) erfolgt. „Partygirls“ und „Lebemänner“ mit häufigem Alkoholkonsum sollten allerdings beachten: Im Falle einer trotz Ermahnung wiederholten und erheblichen Missachtung eines betrieblichen Alkoholverbots kann es zu einer fristlosen Entlassung kommen.

In welchen Fällen ist auch am Faschingsdienstag „Schluss mit Lustig“?

Auch wenn in der Faschingszeit die Toleranz gegenüber Scherzen und Streichen etwas großzügiger sein mag, sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die Regeln des betrieblichen Verhaltens nicht außer Kraft gesetzt. Auch in der Faschingszeit sind daher weder sexuelle Belästigungen noch Misshandlungen (Schlagen, Bespucken) oder Ehrenbeleidigungen (Beschimpfungen) erlaubt. Verwendet jemand den Fasching als „Deckmantel“ für Entgleisungen im vorstehenden Sinne, setzt er einen Grund für eine fristlose Entlassung.

Vorlagenportal
Über das Vorlagenportal

Das Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung (www.vorlagenportal.at) ist eine ständig wachsende Datenbank und enthält aktuell bereits über 2.800 Vorlagen und Textmuster für alle Bereiche der Personalverrechnung und des Arbeitsrechts. Kurz gesagt: alles, was Personalisten vom Eintritt bis zum Austritt der Mitarbeiter brauchen. Die Datenbank wird laufend erweitert und stets an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst. Zu jeder Vorlage finden sich auch für Nicht- Juristen leicht verständliche Kurzerläuterungen. Zusätzlich bietet das Vorlagenportal im Abopreis inkludierte Newsletter & Webinare zu den wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht und in der Personalverrechnung an, um schnell und einfach „up-to-date zu bleiben“. Das erklärte Ziel des Vorlagenportals ist es, schwierige Fachinhalte leicht zugänglich zu machen und dadurch jedem Kunden deutlich mehr an Kosten- und Zeitersparnis zu bringen als die Abokosten betragen.

Alle Inhalte dieser Meldung als .zip: Sofort downloaden In die Lightbox legen

Bilder (1)

Regeln und „No-Gos“ für Faschingsfreuden am Arbeitsplatz
7 952 x 5 304 © Stefan Häusler/Vorlagenportal



Kontakt

26  Heinz Wernitznig

Heinz Wernitznig
PR Manager 

REICHLUNDPARTNER
Public Relations

 Mobil +43(0)6648284090
heinz.wernitznig@reichlundpartner.com

 www.reichlundpartner.com