Meldung vom 30.01.2025

Rasen mit dem Dienstwagen: Probleme im Job drohen

Vorlagenportal-Experten Birgit Kronberger und Rainer Kraft erläutern die arbeitsrechtliche Situation

Rasen mit dem Dienstwagen: Probleme im Job drohen © Stefan Häusler/Vorlagenportal

Vorlagenportal-Geschäftsführung Birgit Kronberger MBA und Mag. Rainer Kraft

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Rohrbach bei Mattersburg, am 30. Jänner 2025 – Bei den aktuellen Regierungsverhandlungen wird über weitere Verschärfungen im Kampf gegen Schnellfahrer diskutiert. Damit sollen die bereits seit März 2024 stark angehobenen Strafsätze für hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen nochmals spürbar erhöht werden. Bei Verkehrsdelikten mit einem Firmenfahrzeug drohen dem Lenker aber neben Verwaltungsstrafen auch arbeitsrechtliche Unannehmlichkeiten. Worauf in diesem Zusammenhang zu achten ist, erläutern Birgit Kronberger und Rainer Kraft vom Vorlagenportal.

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Die Straßenverkehrsordnung gilt auch im Dienst!

Die Vorschriften der StVO gelten gleichermaßen für private Fahrzeuge wie für Firmenfahrzeuge. Besonders bei Berufskraftfahrern (z.B. LKW-Fahrern, Busfahrern, Chauffeuren etc.) ist außerdem eine Reihe von gesetzlichen Zusatzbestimmungen, wie z.B. Lenkpausen und maximale Lenkzeiten, zu beachten. „Dienstliche Erfordernisse (z.B. dringende Kundentermine) sind keine Rechtfertigung für Geschwindigkeitsverstöße“, betont Rainer Kraft.

Diese Strafen gelten bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen

Die Strafsätze für hohe Geschwindigkeitsverstöße wurden mit Wirkung ab 1. März 2024 deutlich erhöht: Wer die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet, dem droht eine Geldstrafe zwischen 300 und 5.000 Euro plus Führerscheinentzug für mindestens einen Monat.
Wer die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschreitet, dem droht eine Geldstrafe zwischen 500 und 7.500 Euro plus Führerscheinentzug für mindestens drei Monate. Außerdem kann es zu einer vorläufigen Beschlagnahme des Fahrzeuges von bis zu zwei Wochen kommen.

Was gilt, wenn der Chef Strafen für seine Mitarbeiter zahlt?

Behördlich verhängte Geldstrafen wegen Geschwindigkeitsverstößen sind vom Fahrzeuglenker zu bezahlen. Bei einem Firmenauto muss also der Arbeitnehmer, der mit dem Fahrzeug ins Radar gefahren ist, die Strafe selbst bezahlen. Der Arbeitgeber hat eine an ihn gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. eine Anonymverfügung dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung der über einen Arbeitnehmer verhängten Strafe, so ist dies i.d.R. als steuerpflichtige Zuwendung zu behandeln, die in der Lohnverrechnung den Lohnabgaben zu unterwerfen ist.

Verkehrsdelikte können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben

Begeht ein Arbeitnehmer Verkehrsdelikte, kann er – aus arbeitsrechtlicher Sicht – verwarnt werden. Ein Führerscheinentzug kann – je nach Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers – je nach den Umständen des Einzelfalls auch die Beendigung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen“, sagt Birgit Kronberger. Besonders bei Berufskraftfahrern, deren Haupttätigkeit das Lenken von Fahrzeugen darstellt und für die im Betrieb keine Alternativtätigkeit zur Verfügung steht, ist ein mehrmonatiger Führerscheinentzug i.d.R. sogar ein berechtigter Grund für eine fristlose Entlassung.

Kann die Behörde ein Dienstfahrzeug beschlagnahmen?

Die Polizei kann aus Anlass grober Verkehrsverstöße wie z.B. bei gravierenden Geschwindigkeitsverstößen eine vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeuges durchführen. Da der vom Arbeitnehmer gelenkte Firmenwagen naturgemäß nicht im Eigentum des Lenkers steht, hat die Firma als Eigentümer das Recht, bei der Behörde die Herausgabe des Fahrzeuges zu beantragen. Ein Verfall des Fahrzeuges (Versteigerung) kommt daher bei von Mitarbeitern gelenkten Firmenfahrzeugen grundsätzlich nicht in Betracht.

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