Meldung vom 12.08.2024

Haustiere am Arbeitsplatz – geht das?

Vorlagenportal-Experten erläutern arbeitsrechtliche Konsequenzen

Haustiere am Arbeitsplatz - geht das? © Vorlagenportal

Vorlagenportal-Geschäftsführung Birgit Kronberger MBA und Mag. Rainer Kraft

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Rohrbach bei Mattersburg, am 12. August 2024 – Wie zahlreiche Studien und Umfragen zeigen, verbessert sich durch Tiere das Arbeitsklima im Unternehmen. Die Wirkung mancher Vierbeiner kann insbesondere dabei helfen, den Stresspegel zu reduzieren. In einigen Unternehmen sind vor allem Hunde gern gesehene Gäste. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ungefragt ihre Vierbeiner in die Arbeit mitnehmen können, betont Birgit Kronberger vom Vorlagenportal.

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Grundsätzlich ist es nämlich verboten, Tiere in die Arbeit mitzubringen. Erlaubt sind Tiere am Arbeitsplatz vielmehr nur dann, wenn

  • eine Genehmigung des Arbeitgebers vorliegt,
  • keine berechtigten Einwände von Arbeitskolleg/innen vorhanden sind
  • Hygienebestimmungen der Anwesenheit von Tieren am Arbeitsplatz nicht entgegenstehen (z.B. im Büro im Regelfall kein Problem, sehr wohl aber in einer Gasthausküche oder in einer Arztpraxis) und
  • keine Kundenkontakte bestehen bzw. für Kundenkontakte Vorsorge getroffen wird, dass es zu keinen Irritationen kommen kann (z.B. Absprache mit den jeweiligen Kunden vor einem Treffen).

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis und aufgrund des Hausrechts als Betriebsinhaber (vgl. § 354 und § 372 ABGB) berechtigt, das Mitbringen von Haustieren generell zu verbieten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (also bei Beachtung betrieblich festgelegter Bedingungen) zuzulassen. „Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich, die Erlaubnis für das Mitbringen von Haustieren an den Arbeitsplatz stets nur „bis auf Widerruf“ zu erteilen. Eine vorbehaltlose Zusage (z.B. an einen Bewerber) sollte möglichst vermieden werden, da sie bei später auftauchenden Problemen nicht einseitig zurückgenommen werden kann“, betont Vorlagenportal-Geschäftsführerin Kronberger.

Können Arbeitskollegen Einwände erheben?

Erforderlich ist nicht nur die Genehmigung seitens des Arbeitgebers, sondern auch das Einverständnis der unmittelbaren Arbeitskolleg/innen. Wer beabsichtigt, sein Tier in die Arbeit mitzunehmen, muss dies daher schon im Vorfeld mit den Kollegen und Kolleginnen absprechen, um Konflikte zu vermeiden. Wenn diese z.B. unter Tierallergien leiden, Angst vor Tieren haben oder sich von einem Tier gestört fühlen, muss darauf Rücksicht genommen werden.

Darauf hat neben dem Tierhalter selbst auch der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 1157 ABGB) zu achten und in solchen Fällen die Mitnahme des Tieres zu untersagen bzw. eine zuvor erteilte Erlaubnis zu widerrufen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich – wie bereits oben erwähnt – aus Arbeitgebersicht, die Erlaubnis für das Mitbringen von Haustieren immer nur unter Vorbehalt („bis auf Widerruf“) einzuräumen.

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gilt für Therapie- oder Blindenhunde: Für diese braucht es keine Zustimmung des Arbeitgebers oder der Kollegen und Kolleginnen, da insoweit der Diskriminierungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Vorrang hat. In jedem Fall muss das Tier aber sauber, gesund und gepflegt sein, um Verschmutzungen und Geruchsbelästigungen zu vermeiden.

Wer kommt für Schäden auf, die durch das Tier verursacht werden?

Gemäß § 1320 ABGB ist der Tierhalter für den durch das Tier verursachte Schaden verantwortlich, außer er kann beweisen, dass er für eine ausreichende Beaufsichtigung gesorgt hat (z.B. angemessene Schutzmaßnahmen je nach Vorverhalten des Tieres, ggf. Beißkorb, Leine etc.). Aufgrund der Beweislastumkehr unterliegen Tierhalter somit einer verschärften Haftung.

Vorlagenportal-Geschäftsführer Rainer Kraft nennt ein Beispiel: „Der von einer Mitarbeiterin ins Büro mitgebrachte Hund treibt während eines WC-Besuchs seines ‚Frauchens‘ sein Unwesen: Er beißt eine Arbeitskollegin, verrichtet sein ‚Geschäft‘ auf dem teuren Vorzimmerteppich und zerkratzt die Louis Vuitton-Tasche der Teamleiterin. Die Mitarbeiterin haftet für diese Schäden, sofern sie nicht beweisen kann, angemessene Vorsorgemaßnahmen getroffen zu haben.“

Im Hinblick auf „tierische“ Schadensfälle ist es empfehlenswert, schon im Voraus zu klären, ob eine Versicherung besteht, die solche Schäden abdeckt.

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