Meldung vom 02.09.2025

Gefeuert im Namen der Liebe!

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Rohrbach bei Mattersburg, am 2. September 2025 – Einige Medien berichten derzeit über den aktuellen Fall vom Geschäftsführer des Nestlé-Konzerns in der Schweiz, der wegen einer romantischen Liebesbeziehung mit einer Mitarbeiterin gefeuert wurde. Begründet wird die Entlassung damit, dass die Liebesaffäre einen Verstoß gegen den unternehmerischen Verhaltenskodex darstelle. Ob ein solches Vorgehen auch in Österreich zulässig wäre, erscheint äußerst fraglich. Birgit Kronberger und Rainer Kraft vom Vorlagenportal erläutern die Hintergründe und geben einen Überblick zu den wichtigsten Grundsätzen von „Liebe am Arbeitsplatz“.

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Zwischen Herzklopfen und Paragrafen
Wo Menschen täglich viele Stunden miteinander verbringen, bleiben Freundschaften und Liebesbeziehungen nicht aus. Für Unternehmen ist das ein sensibles Thema: Einerseits kann Verliebtheit Motivation und Betriebstreue steigern, andererseits birgt sie Konfliktpotenzial. Doch darf der Arbeitgeber in Österreich solche Beziehungen überhaupt untersagen? Anders als etwa in den USA, wo selbst Flirts am Arbeitsplatz verboten werden können, ist das hierzulande nicht möglich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) schützt die Freiheit, private Beziehungen nach eigenem Willen zu gestalten. Ein betrieblicher Verhaltenskodex, der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Liebesbeziehungen untersagt, wäre sittenwidrig und daher nichtig.

Dies gilt auch bei Führungskräften, da auch deren Persönlichkeitsrechte zu schützen sind. Ob eine Beziehung zwischen gleichgestellten Angestellten oder über Hierarchieebenen hinweg entsteht – rechtlich macht das keinen Unterschied. Auch ein Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen fällt unter die Persönlichkeitsfreiheit. Allerdings kann hier in der Praxis naturgemäß ein erhöhtes Risiko für Interessenkonflikte bestehen, welches die Treuepflicht des jeweiligen Mitarbeiters auslöst (siehe den nächsten Punkt).

Keine allgemeine Meldepflicht, aber Treuepflicht
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihre privaten Beziehungen nicht melden. Kommt es jedoch zu einer möglichen Kollision von Interessen – etwa wenn ein Vorgesetzter die Partnerin kontrollieren müsste – verlangt die arbeitsrechtliche Treuepflicht Transparenz gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser kann dann organisatorische Maßnahmen treffen, etwa eine Versetzung oder Änderung der Aufgabenverteilung. Hier greift auch die Fürsorgepflicht gegenüber der übrigen Belegschaft. Beispiel: Zeigt ein Paar durch auffälliges Verhalten – etwa ständiges „Herumknutschen“ am Arbeitsplatz oder offensichtliche Bevorzugung – wenig Professionalität, darf der Arbeitgeber einschreiten. Das Spektrum reicht vom klärenden Gespräch über Verwarnungen bis hin zur Versetzung. In Extremfällen (z.B. massiv betriebsstörende Aktionen und völlige Uneinsichtigkeit) kann sogar die Beendigung des Dienstverhältnisses in Betracht kommen (siehe nachfolgend).

Kündigung oder Entlassung?
Eine Liebesbeziehung allein rechtfertigt weder Kündigung (unter Einhaltung von Fristen und Terminen) noch eine fristlose Entlassung. Zwar müssen Kündigungen in Österreich im Normalfall nicht begründet werden, allerdings wäre eine Kündigung, die allein wegen einer Liebesbeziehung (ohne störende Begleitumstände) erfolgt, im Regelfall sittenwidrig und daher rechtsunwirksam. Eine fristlose Entlassung setzt von vornherein gesetzlich definierte Gründe voraus, die dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar machen. Denkbar sind Entlassungsgründe nur, wenn dienstvertragliche Pflichten massiv verletzt werden – etwa bei sexuellen Handlungen während der Arbeitszeit, durch die die Kundenbetreuung vernachlässigt wird oder die für andere Personen deutlich wahrnehmbar sind.

Wenn die Liebe endet
Auch ein Beziehungs-Aus bleibt in erster Linie Privatsache. Arbeitsrechtlich hat sie keine unmittelbaren Folgen. Problematisch wird es erst, wenn das Verhältnis zwischen den Ex-Partnern so belastet ist, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr funktioniert. In solchen Fällen können Versetzungen sinnvoll sein, um das Betriebsklima zu wahren.

Zwischen Kompliment und Belästigung
Nicht jede Form von „Liebe“ ist willkommen. Einseitige Avancen können schnell zur sexuellen Belästigung werden – mit ernsten arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen. Der Grat zwischen charmantem Kompliment und übergriffigem Verhalten ist schmal, weshalb Sensibilität und Respekt entscheidend sind.

Fazit: Liebe am Arbeitsplatz lässt sich nicht verbieten. Entscheidend ist, dass sie auf Freiwilligkeit beruht, professionell gehandhabt wird und nicht in Konflikt mit betrieblichen Abläufen gerät. Wo dies gelingt, kann aus Herzklopfen am Arbeitsplatz eine Bereicherung für alle werden.

Vorlagenportal
Über das Vorlagenportal

Das Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung (www.vorlagenportal.at) ist eine ständig wachsende Datenbank und enthält aktuell bereits 3.000 Vorlagen und Textmuster für alle Bereiche der Personalverrechnung und des Arbeitsrechts. Kurz gesagt: alles, was Personalisten vom Eintritt bis zum Austritt der Mitarbeiter brauchen. Die Datenbank wird laufend erweitert und stets an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst. Zu jeder Vorlage finden sich auch für Nicht- Juristen leicht verständliche Kurzerläuterungen. Zusätzlich bietet das Vorlagenportal im Abopreis inkludierte Newsletter & Webinare zu den wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht und in der Personalverrechnung an, um schnell und einfach „up-to-date zu bleiben“. Das erklärte Ziel des Vorlagenportals ist es, schwierige Fachinhalte leicht zugänglich zu machen und dadurch jedem Kunden deutlich mehr an Kosten- und Zeitersparnis zu bringen als die Abokosten betragen.

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Vorlagenportal-Experten Birgit Kronberger und Rainer Kraft erläutern die arbeitsrechtliche Situation
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25  Verena Schwarzinger
Verena Schwarzinger
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