Meldung vom 20.07.2026

Vorlagenportal klärt auf: „Homeoffice = Narrenfreiheit? Was beim ‚Quickie im Homeoffice‘ wirklich gilt

Vorlagenportal-Experten Birgit Kronberger und Rainer Kraft erläutern, was Arbeitnehmer in Österreich wissen sollten

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Rohrbach bei Mattersburg, am 20. Juli 2026 „Quickie im Homeoffice erlaubt“ – mit dieser Schlagzeile sorgte jüngst ein Medienbericht für Aufmerksamkeit. Ausgelöst wurde die Diskussion durch Aussagen eines deutschen Arbeitsrechtlers und ein darauf Bezug nehmendes Social-Media-Posting des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB).

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Die Kernaussage: Kurze private Unterbrechungen im Homeoffice – auch für einen Quickie – seien zulässig, solange die Arbeitsleistung nicht darunter leide. So einfach ist die Sache nach österreichischem Arbeitsrecht aber nicht.

Homeoffice ist kein rechtsfreier Wohlfühlbereich
Auch wenn der Arbeitsplatz nur wenige Schritte von der Kaffeemaschine, der Couch oder dem Schlafzimmer entfernt ist, gilt ein alter arbeitsrechtlicher Grundsatz unverändert: Arbeitszeit bleibt Arbeitszeit und das auch im Homeoffice. Dies hat auch die Gewerkschaft absolut zutreffend festgehalten. Dass die Arbeit von zu Hause erbracht wird, ändert nichts an der Pflicht, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Wer im Homeoffice arbeitet, genießt meist große Freiheiten. Gerade deshalb basiert Homeoffice auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieses Vertrauen endet allerdings dort, wo die geschuldete Arbeitsleistung bewusst durch private Aktivitäten ersetzt wird. Der Oberste Gerichtshof beurteilt insbesondere Verstöße rund um Arbeitszeitaufzeichnungen im Homeoffice keineswegs locker. Unrichtige Zeitaufzeichnungen können sogar einen Entlassungsgrund darstellen.

Der kleine, aber entscheidende Denkfehler
In der öffentlichen Diskussion werden häufig zwei Dinge miteinander vermischt: das, was viele Betriebe im Alltag großzügig handhaben, und das, was arbeitsrechtlich erlaubt ist. Natürlich wird es viele Arbeitgeber kaum interessieren, wenn zwischendurch kurz die Waschmaschine gestartet, ein Paket übernommen oder ein privates Telefonat geführt wird, solange die Arbeitsleistung stimmt. Daraus entsteht aber noch kein allgemeines Recht auf beliebige (sei es auch kurze) private Aktivitäten während der Arbeitszeit. Zwischen „üblicherweise geduldet“ und „rechtlich erlaubt“ besteht ein erheblicher Unterschied.

Sind private Unterbrechungen erlaubt?
Das Posting der Gewerkschaft formulierte sinngemäß, kurze private Unterbrechungen seien Privatsache, unabhängig davon, wofür sie genutzt werden. Diese Aussage erscheint in dieser Allgemeinheit rechtlich problematisch. Unbestritten zulässig sind notwendige Unterbrechungen zur Befriedigung elementarer menschlicher Bedürfnisse, etwa WC-Gänge oder vergleichbare dringliche Verrichtungen. Hier besteht schon aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kein Zweifel. Anders verhält es sich bei freiwilligen privaten Tätigkeiten. Insbesondere der gezogene Vergleich mit Kaffee- oder Zigarettenpausen überzeugt rechtlich nicht. Außer der gesetzlich vorgesehenen Ruhepause (bei über sechsstündiger Arbeit) besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Kaffee- oder Rauchpausen. Solche Unterbrechungen beruhen meist auf betrieblicher Duldung oder praktischer Handhabung im Unternehmen. Daraus lässt sich jedoch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz ableiten, wonach kurze private Tätigkeiten während der Arbeitszeit jedenfalls zulässig wären.

Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, dass die vereinbarte Arbeitszeit der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung dient. Ob und in welchem Umfang private Unterbrechungen geduldet werden, entscheidet der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer. Es kann daher nicht im freien Belieben des Arbeitnehmers stehen, private Aktivitäten während der Arbeitszeit allein deshalb für zulässig zu halten, weil sie seiner Einschätzung nach die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen.

Und wie ist es mit dem „Quickie“?
Die arbeitsrechtliche Antwort lautet wenig spektakulär, aber zutreffend: Es kommt darauf an. Muss ein Arbeitnehmer lediglich erreichbar sein und ist aktuell keine konkrete Arbeitsleistung geschuldet, kann eine kurzfristige private Betätigung im Ausnahmefall zulässig sein. Voraussetzung bleibt jedoch, dass jederzeit reagiert werden kann und keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt werden. Im Regelfall besteht während der vereinbarten Arbeitszeit aber eine Arbeitspflicht. Wer diese Zeit bewusst für private Aktivitäten verwendet, erfüllt seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen grundsätzlich nicht. Ein Quickie zählt dabei – anders als ein Toilettengang – nicht zu den unabweisbaren menschlichen Bedürfnissen.

Glückshormone sind kein arbeitsrechtliches Argument
Besondere Aufmerksamkeit erhielt die Argumentation, beim Sex würden Dopamin und Oxytocin ausgeschüttet, wodurch Stress reduziert und die Konzentration verbessert werden könne. Das mag medizinisch durchaus zutreffen. Arbeitsrechtlich ist dieser Gesichtspunkt jedoch weitgehend ohne Bedeutung. Ob eine private Tätigkeit leistungsfördernd wirkt, entscheidet nicht über ihre Zulässigkeit während der Arbeitszeit. Andernfalls ließe sich nahezu jede private Aktivität mit einem behaupteten positiven Effekt auf Motivation oder Produktivität rechtfertigen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Schlagzeile „Quickie im Homeoffice erlaubt“ ist ein gelungener Aufmacher. Rechtlich trifft sie die Sache jedoch nur sehr eingeschränkt.

Richtig ist vielmehr: Dass viele Betriebe kurze private Unterbrechungen im Alltag faktisch dulden, bedeutet nicht, dass diese arbeitsrechtlich automatisch zulässig sind. Wer das besondere Vertrauensverhältnis im Homeoffice überstrapaziert, bewegt sich auf arbeitsrechtlich dünnem Eis. Je nach Schwere des Pflichtverstoßes können Verwarnungen, arbeitsrechtliche Konsequenzen oder im Extremfall sogar die Beendigung des Dienstverhältnisses drohen. Die treffendere Überschrift wäre daher wohl: „Quickie im Homeoffice? Möglich vielleicht – erlaubt nur in seltenen Ausnahmefällen.“

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