Meldung vom 22.09.2025

Herbstlohnrunde: Zwischen Kaufkraft und Krisen – was Arbeitnehmer beim Streik wissen müssen

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Rohrbach bei Mattersburg, 22. September 2025. Heute starten die Kollektivvertragsverhandlungen der Metallindustrie – traditionell der Auftakt für die „Herbstlohnrunde“. Die Fronten sind verhärtet: Die Gewerkschaften fordern angesichts der hohen Inflation kräftige Lohnerhöhungen, während die Industrie mit massiven Energiekosten, einer schwächelnden deutschen Wirtschaft und den protektionistischen Tendenzen der USA kämpft. Streiks sind daher nicht ausgeschlossen. Doch viele Beschäftigte stellen sich die Frage: Was gilt rechtlich, wenn ich streike?

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Darf ich mich als Arbeitnehmer an einem gewerkschaftlichen Streik im Zuge von Lohnverhandlungen beteiligen?

Ein ausdrückliches Streikrecht findet sich im österreichischen Arbeitsrecht nicht. Dennoch ist es durch europäische Vorgaben abgesichert: Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Koalitionsfreiheit), die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch ein Streikrecht umfasst. Damit gilt: Arbeitnehmer dürfen streiken – solange dies nicht mit Gewalt oder Einschüchterung verbunden ist

Muss ich mir Urlaub nehmen, wenn ich streike?

Nein. Die Beteiligung an einem rechtmäßigen Streik ist kein Urlaub, sondern das Ruhen der Arbeitspflicht. Arbeitnehmer müssen daher keinen Urlaub beantragen, wenn sie an einem rechtmäßigen Streik teilnehmen. Allerdings gibt es während der Teilnahme keinen Entgeltanspruch und streikende Mitarbeiter sind demnach von der Sozialversicherung abzumelden. Gewerkschaften gleichen das teilweise durch Streikgeld aus, das aber nicht den vollen Verdienst ersetzt.

Gibt es ein Limit, wie oft man streiken darf?

Ein gesetzliches Limit gibt es nicht. Solange es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt, kann man sich daran beteiligen. In der Praxis hängt die Dauer von den Verhandlungen und der Organisation des Arbeitskampfes ab.

Kann ich rechtlich belangt werden, wenn ich mit einem Schild gegen meinen Arbeitgeber streike und in den Medien erscheine?

Grundsätzlich nicht. Streikteilnahme und öffentliche Meinungsäußerungen sind durch die Koalitionsfreiheit geschützt. Nur wenn der Protest Gewalt, massive Beleidigungen oder üble Nachrede umfasst, könnte es rechtliche Konsequenzen geben

Darf mich mein Arbeitgeber wegen der Streikbeteiligung kündigen?

Nein. Die Koalitionsfreiheit umfasst auch ein Streikrecht, welches insbesondere im Wege der Gute-Sitten-Klausel (§ 879 ABGB) auf das Dienstverhältnis einwirkt. Daher wird bei Teilnahme von Arbeitnehmern an einem rechtmäßigen Streik die Arbeitspflicht ruhend gestellt, und der Arbeitgeber darf die Niederlegung der Arbeit mit keinen nachteiligen Konsequenzen (Verwarnung, Kündigung, Entlassung) sanktionieren. Spricht der Arbeitgeber trotzdem derlei aus, so ist dies rechtsunwirksam.

Haben am Streik nicht teilnehmende Arbeitnehmer, die streikbedingt nicht arbeiten können, einen Entgeltanspruch?

Nicht alle Beschäftigten legen bei einem Streik die Arbeit nieder – und dennoch kann es passieren, dass auch arbeitswillige Mitarbeiter ihre Tätigkeit nicht ausüben können. Ein klassisches Beispiel: In der Produktion stehen die Maschinen still, weil Kollegen streiken. Für diese Arbeitnehmer gilt: Sie behalten ihren Entgeltanspruch nur, wenn sie dem Arbeitgeber ihre Leistungsbereitschaft unmissverständlich erklären. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung ausdrücklich anbieten müssen, um den Anspruch auf Bezahlung zu sichern.

Fazit: Die Metall-KV-Verhandlungen starten in einer wirtschaftlich angespannten Lage. Streiks sind ein von der Rechtsprechung erlaubtes Mittel, um Forderungen Nachdruck zu verleihen – allerdings mit finanziellen Einbußen für die Beschäftigten. Rechtlich aber gilt: Wer streikt, darf weder mit Repressalien noch mit Kündigung bedroht werden.

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