Meldung vom 03.03.2026

Flugausfälle wegen Nahost-Konflikt: Das Vorlagenportal weiß welche Rechte Arbeitnehmer jetzt haben

Vorlagenportal-Experten Birgit Kronberger und Rainer Kraft erläutern, was Arbeitnehmer in Österreich wissen sollten

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Rohrbach bei Mattersburg, am 03. März 2026 - Die militärische Eskalation zwischen Iran, Israel und den USA hat spürbare Folgen für den internationalen Flugverkehr. Immer wieder werden Lufträume gesperrt, Maschinen umgeleitet oder Verbindungen ganz gestrichen. Für Urlauber bedeutet das Stress. Für Arbeitnehmer stellen sich zusätzlich arbeitsrechtliche Fragen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte.

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Wenn der Hinflug ausfällt: Urlaub bleibt Urlaub
Hat der Arbeitnehmer für die Zeit eines mit dem Arbeitgeber bereits vereinbarten Urlaubs eine Auslandsreise geplant und fällt der Flug ins Urlaubsland aus (oder verschiebt sich die Abreise um einige Tage), bleibt die arbeitsrechtliche Urlaubsvereinbarung grundsätzlich dennoch aufrecht. Ein Flugausfall und die damit verbundene Vereitelung (oder Verschiebung) der Auslandsreise stellt nach der in Österreich überwiegenden Rechtsansicht keinen Grund für einen automatischen Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung dar. Eine Aufhebung oder Änderung der arbeitsrechtlichen Urlaubsvereinbarung ist aber natürlich im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich und in der Praxis in dem geschilderten Fall meist auch sinnvoll.

Wenn der Rückflug gestrichen wird
Komplizierter wird es, wenn sich ein Arbeitnehmer bereits im Urlaubsland befindet und die Heimreise nicht wie geplant funktioniert. Dann stellt sich die Frage, ob und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen das nicht rechtzeitige Erscheinen am Arbeitsplatz haben kann. In diesem Fall gilt: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren, sobald absehbar ist, dass er verspätet zurückkehrt. Außerdem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um möglichst rasch nach Hause zu kommen. Dazu zählen: Ersatzflüge, Alternativrouten, gegebenenfalls Bahn-, Bus- oder Schiffverbindungen oder Umwege, wenn sie realistisch sind. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von Entfernung und konkreter Gefahrenlage.

Besteht Anspruch auf Entgelt?
Kann der Arbeitnehmer wegen Flugstreichungen nicht rechtzeitig zurückkehren, kommt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine zeitlich beschränkte Dauer (i.d.R. maximal eine Woche) in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen unvorhersehbaren Hinderungsgrund handelt, bei dem kein Eigenverschulden des Arbeitnehmers vorliegt: Wurde der Flug kurzfristig gestrichen und bestanden keine realistischen Alternativen für die Rückreise, spricht vieles für eine gerechtfertigte und daher fortzahlungspflichtige Dienstverhinderung. In diesem Fall darf der Arbeitgeber den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers auch nicht dadurch „umgehen“, dass er einseitig weitere Urlaubstage oder Zeitguthaben abbucht.

War die Verzögerung hingegen vorhersehbar und hat der Arbeitnehmer keine ernsthaften Rückkehrbemühungen unternommen, entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch. In diesem Fall könnte eine Urlaubsverlängerung vereinbart werden, durch die der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch unter Anrechnung auf sein Urlaubsguthaben behält (siehe den nächsten Punkt).

Keine automatische Urlaubsverlängerung
In der Praxis kann es in gewissen Konstellationen durchaus sinnvoll sein, eine Verlängerung des Urlaubs zu vereinbaren. Dies erscheint vor allem dann eine sachgerechte Vorgehensweise, wenn am Urlaubsziel ohnehin eine fortdauernde Erholungsmöglichkeit besteht und der Arbeitnehmer diese lieber wahrnimmt als sich dem Stress alternativer Rückreisevarianten auszusetzen. Eine diesbezügliche Urlaubsverlängerung setzt aber – ebenso wie Zeitausgleich oder ein unbezahlter Urlaub – Einvernehmen voraus und darf daher vom Arbeitnehmer nicht eigenmächtig genommen werden.

Dienstreise: anderes Risiko, andere Rechtslage
Anders ist die Situation bei einer Dienstreise. Kann ein Arbeitnehmer wegen Flugausfällen im Zusammenhang mit einer beruflich angeordneten Reise nicht rechtzeitig zurückkehren, liegt das Risiko grundsätzlich beim Arbeitgeber. Nach § 1155 ABGB trägt der Arbeitgeber das so genannte Unternehmerrisiko. Das bedeutet: Kann die Arbeitsleistung aus Gründen nicht erbracht werden, die aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen – wozu auch die durch Flugausfälle verzögerte Rückkehr von einer angeordneten Dienstreise gehört –, bleibt der Entgeltanspruch ohne zeitliche Begrenzung aufrecht.

Drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen?
Problematisch wird es nur dann, wenn Arbeitnehmer den Arbeitgeber schuldhaft nicht informieren, keine ernsthaften Rückkehrversuche unternehmen und/oder eigenmächtig länger im Ausland bleiben. In solchen Fällen können je nach Einzelfallumständen arbeitsrechtliche Schritte, wie z.B. eine Verwarnung, die Kündigung oder in drastischen Fällen die fristlose Entlassung drohen.

Liegt jedoch kein Verschulden des Arbeitnehmers vor und wurden alle Pflichten erfüllt, sind arbeitsrechtliche Sanktionen unzulässig.

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Vorlagenportal-Experten Birgit Kronberger und Rainer Kraft erläutern die arbeitsrechtliche Situation
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