Meldung vom 03.02.2026

Zwischen Goldmedaille und Gleitzeit: Arbeitsrechtliche Fragen rund um Olympia

Vorlagenportal-Experten Birgit Kronberger und Rainer Kraft erläutern, was Arbeitnehmer in Österreich wissen sollten

Zu dieser Meldung gibt es: 1 Bild 2 Dokumente

Kurztext 412 ZeichenPlaintext

Rohrbach bei Mattersburg, am 3. Februar 2026 – Die Olympischen Winterspiele begeistern weltweit Millionen Zuseher – egal ob Skifahren, Eishockey, Biathlon oder Snowboard. Viele Bewerbe finden aufgrund der internationalen Austragungsorte tagsüber oder in den frühen Morgenstunden statt. Für Arbeitnehmer stellt sich daher die Frage: Was ist während der Olympischen Spiele arbeitsrechtlich erlaubt – und was nicht?

Pressetext 3291 ZeichenPlaintext

Die kurze Antwort: Auch während der Olympischen Winterspiele gelten ganz normale arbeitsrechtliche Regeln. Ein sportliches Großereignis ändert nichts an Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

 

Olympische Bewerbe während der Arbeitszeit verfolgen — Kein Anspruch auf Zuschauen

Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch, Bewerbe der Olympischen Winterspiele während der Arbeitszeit im Fernsehen, per Livestream oder über das Handy zu verfolgen. Die Arbeitspflicht bleibt aufrecht – unabhängig davon, ob gerade ein olympisches Finale läuft.

Das bedeutet:

  • Livestreams am PC oder Smartphone sind ohne Zustimmung des Arbeitgebers unzulässig.
  • Auch kurze „Blicke“ auf laufende Übertragungen können problematisch sein, wenn sie die Arbeitsleistung beeinträchtigen.

Der Arbeitgeber kann das Zuschauen aber erlauben, z.B. das gemeinsame Verfolgen einzelner Bewerbe (z. B. im Pausenraum), das Einschalten eines Fernsehers im Betrieb, oder eine kurzfristige Arbeitsunterbrechung.

Diese Erlaubnis ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Betriebsablauf leidet.

 

Radio, Liveticker und Internet

  • Radio hören: Ist das Radiohören im Betrieb grundsätzlich erlaubt, dürfen auch Olympia-Übertragungen gehört werden – solange Konzentration, Sicherheit und Leistung nicht beeinträchtigt werden.
  • Internet & Handy:
    • Kurzes Nachsehen von Ergebnissen oder Medaillenständen wird in vielen Betrieben geduldet.
    • Das dauerhafte Mitverfolgen von Bewerben (Livestream, Liveticker) gilt jedoch als private Nutzung und ist ohne Erlaubnis nicht zulässig.

Maßgeblich sind hier Betriebsvereinbarungen, interne Richtlinien oder der Arbeitsvertrag.

 

Urlaub und Zeitausgleich für Olympia-Bewerbe

Auch für die Olympischen Winterspiele gilt: Es gibt keinen Anspruch auf Urlaub, nur weil ein wichtiger Bewerb stattfindet. Urlaub muss einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Arbeitnehmer dürfen nicht eigenmächtig Urlaub nehmen oder die Arbeitszeit verkürzen, um Bewerbe zu sehen.

 

Alkohol & Olympia-Feiern am Arbeitsplatz

Olympia rechtfertigt keine Ausnahmen bei Alkoholregelungen. Besteht im Betrieb ein Alkoholverbot, gilt dieses uneingeschränkt. Auch „Anstoßen auf eine Medaille“ während der Arbeitszeit ist nicht erlaubt. Arbeitnehmer müssen arbeitsfähig zur Arbeit erscheinen – auch nach nächtlichen Live-Übertragungen. Wer übermüdet oder alkoholisiert zur Arbeit kommt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.

 

Fan-Kleidung und olympische Symbole im Job

Ob Fan-Kleidung, Nationaltrikots oder Accessoires erlaubt sind, hängt von den individuellen Umständen ab, z.B. Art der Tätigkeit, Kundenkontakt, Sicherheits- oder Hygieneregeln, internen Bekleidungsrichtlinien.

Der Arbeitgeber darf Kleidungsvorschriften durchsetzen – auch während der Olympischen Spiele.

 

Zusammengefasst:

Die Olympischen Winterspiele sind ein sportliches Highlight – arbeitsrechtlich gelten jedoch ganz normale Regeln. Was erlaubt ist, entscheidet nicht das Sportprogramm, sondern der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung und letztlich der Arbeitgeber.

 

Vorlagenportal
Über das Vorlagenportal

Das Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung (www.vorlagenportal.at) ist eine ständig wachsende Datenbank und enthält aktuell bereits 3.000 Vorlagen und Textmuster für alle Bereiche der Personalverrechnung und des Arbeitsrechts. Kurz gesagt: alles, was Personalisten vom Eintritt bis zum Austritt der Mitarbeiter brauchen. Die Datenbank wird laufend erweitert und stets an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst. Zu jeder Vorlage finden sich auch für Nicht- Juristen leicht verständliche Kurzerläuterungen. Zusätzlich bietet das Vorlagenportal im Abopreis inkludierte Newsletter & Webinare zu den wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht und in der Personalverrechnung an, um schnell und einfach „up-to-date zu bleiben“. Das erklärte Ziel des Vorlagenportals ist es, schwierige Fachinhalte leicht zugänglich zu machen und dadurch jedem Kunden deutlich mehr an Kosten- und Zeitersparnis zu bringen als die Abokosten betragen.

Alle Inhalte dieser Meldung als .zip: Sofort downloaden In die Lightbox legen

Bilder (1)

Vorlagenportal-Experten Birgit Kronberger und Rainer Kraft erläutern die arbeitsrechtliche Situation
7 952 x 5 304 © Vorlagenportal


Kontakt

25  Verena Schwarzinger
Verena Schwarzinger
PR Manager

REICHLUNDPARTNER
Public Relations
 
Mobil +43 (0) 664 882 49 748
verena.schwarzinger@reichlundpartner.com 

www.reichlundpartner.com