Meldung vom 03.02.2026
Die kurze Antwort: Auch während der Olympischen Winterspiele gelten ganz normale arbeitsrechtliche Regeln. Ein sportliches Großereignis ändert nichts an Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Olympische Bewerbe während der Arbeitszeit verfolgen — Kein Anspruch auf Zuschauen
Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch, Bewerbe der Olympischen Winterspiele während der Arbeitszeit im Fernsehen, per Livestream oder über das Handy zu verfolgen. Die Arbeitspflicht bleibt aufrecht – unabhängig davon, ob gerade ein olympisches Finale läuft.
Das bedeutet:
- Livestreams am PC oder Smartphone sind ohne Zustimmung des Arbeitgebers unzulässig.
- Auch kurze „Blicke“ auf laufende Übertragungen können problematisch sein, wenn sie die Arbeitsleistung beeinträchtigen.
Der Arbeitgeber kann das Zuschauen aber erlauben, z.B. das gemeinsame Verfolgen einzelner Bewerbe (z. B. im Pausenraum), das Einschalten eines Fernsehers im Betrieb, oder eine kurzfristige Arbeitsunterbrechung.
Diese Erlaubnis ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Betriebsablauf leidet.
Radio, Liveticker und Internet
- Radio hören: Ist das Radiohören im Betrieb grundsätzlich erlaubt, dürfen auch Olympia-Übertragungen gehört werden – solange Konzentration, Sicherheit und Leistung nicht beeinträchtigt werden.
- Internet & Handy:
- Kurzes Nachsehen von Ergebnissen oder Medaillenständen wird in vielen Betrieben geduldet.
- Das dauerhafte Mitverfolgen von Bewerben (Livestream, Liveticker) gilt jedoch als private Nutzung und ist ohne Erlaubnis nicht zulässig.
Maßgeblich sind hier Betriebsvereinbarungen, interne Richtlinien oder der Arbeitsvertrag.
Urlaub und Zeitausgleich für Olympia-Bewerbe
Auch für die Olympischen Winterspiele gilt: Es gibt keinen Anspruch auf Urlaub, nur weil ein wichtiger Bewerb stattfindet. Urlaub muss einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Arbeitnehmer dürfen nicht eigenmächtig Urlaub nehmen oder die Arbeitszeit verkürzen, um Bewerbe zu sehen.
Alkohol & Olympia-Feiern am Arbeitsplatz
Olympia rechtfertigt keine Ausnahmen bei Alkoholregelungen. Besteht im Betrieb ein Alkoholverbot, gilt dieses uneingeschränkt. Auch „Anstoßen auf eine Medaille“ während der Arbeitszeit ist nicht erlaubt. Arbeitnehmer müssen arbeitsfähig zur Arbeit erscheinen – auch nach nächtlichen Live-Übertragungen. Wer übermüdet oder alkoholisiert zur Arbeit kommt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Fan-Kleidung und olympische Symbole im Job
Ob Fan-Kleidung, Nationaltrikots oder Accessoires erlaubt sind, hängt von den individuellen Umständen ab, z.B. Art der Tätigkeit, Kundenkontakt, Sicherheits- oder Hygieneregeln, internen Bekleidungsrichtlinien.
Der Arbeitgeber darf Kleidungsvorschriften durchsetzen – auch während der Olympischen Spiele.
Zusammengefasst:
Die Olympischen Winterspiele sind ein sportliches Highlight – arbeitsrechtlich gelten jedoch ganz normale Regeln. Was erlaubt ist, entscheidet nicht das Sportprogramm, sondern der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung und letztlich der Arbeitgeber.