Meldung vom 25.02.2026
Was bedeutet „elektronisch überwachter Hausarrest“?
Die gesetzliche Grundlage liefert § 156b des österreichischen Strafvollzugsgesetzes (StVG). Verurteilte können ihre Haftstrafe – unter strengen Auflagen – außerhalb der Gefängnismauern verbüßen. Kontrolliert wird ihr Aufenthaltsort rund um die Uhr über einen elektronischen Sender am Fußgelenk.
Erlaubt ist das Verlassen der Wohnung nur für genau definierte Zwecke: Arbeit, Ausbildung, Kinderbetreuung oder gemeinnützige Tätigkeiten. Jeder Schritt ist programmiert, jede Abweichung meldepflichtig. Zusätzlich stehen die Betroffenen unter sozialarbeiterischer Betreuung.
Die maximale Reststrafe darf 24 Monate nicht überschreiten – auch am Ende einer langen Haft ist die Fußfessel möglich. Sexualstraftäter unterliegen besonders strengen Bedingungen.
Arbeiten mit Fußfessel: Ganz normaler Arbeitnehmer?
Was viele überrascht: Wer mit Fußfessel arbeitet, gilt arbeitsrechtlich als ganz normaler Arbeitnehmer. Es gelten dieselben Regeln wie für alle anderen – vom Kollektivvertrag bis zum Urlaubsanspruch.
Das bedeutet konkret: 38,5 Stunden pro Woche gelten als Richtwert. Vollzeit oder Teilzeit sind möglich. Lohn/Gehalt, Sonderzahlungen und Zulagen stehen in voller Höhe zu. Sozialversicherung und Lohnsteuer werden regulär abgeführt.
Der Unterschied: Der Tagesablauf ist minutiös geplant. Überstunden? Nur mit bürokratischem Kraftakt. Dienstreisen? Kaum praktikabel. Selbst der Urlaub muss mit Bewährungshilfe und Justiz abgestimmt werden – denn grundsätzlich gilt: Auch im Urlaub bleibt man zu Hause.
Resozialisierung oder Risiko?
Befürworter sehen in der Fußfessel ein Erfolgsmodell: Straftäter behalten ihren Job, Familien bleiben finanziell abgesichert, der Staat spart Haftkosten, Sozialversicherung und Steuern fließen weiter.
Das Ziel: schnelle Wiedereingliederung statt sozialem Absturz.
Kritiker hingegen warnen: Wird hier das Strafrecht entkernt? Ist es der Bevölkerung vermittelbar, dass Verurteilte tagsüber im Betrieb stehen und abends „Haft“ im Wohnzimmer verbüßen?
Herausforderung für Arbeitgeber
Für Unternehmen ist der Umgang mit Fußfessel-Trägern ein Balanceakt.
Bewerber müssen den elektronischen Hausarrest aktiv offenlegen – selbst wenn nicht gefragt wird. Arbeitgeber dürfen danach fragen, da die Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf Arbeitszeiten und Organisation hat.
Kommt es während eines bestehenden Dienstverhältnisses zu einer Verurteilung, hängt alles vom Einzelfall ab. Eine Entlassung ist möglich – etwa bei Vertrauensunwürdigkeit oder bei strafbaren Handlungen mit Bezug zum Betrieb. Allein die Fußfessel jedoch gilt in der Regel nicht als automatischer Entlassungsgrund.
Gleichbehandlung mit Grenzen
Diskriminierung ist verboten. Weihnachtsgutschein? Muss gewährt werden.
Betriebsausflug? Hier kann die Teilnahme durchaus ausgeschlossen sein – wenn die Zwecke des Strafvollzugs entgegenstehen.
Die Fußfessel schafft also eine juristische Gratwanderung zwischen Gleichbehandlung und sicherheitsrechtlichen Einschränkungen.
Sparmodell für den Staat?
Ein Haftplatz in einer Justizanstalt ist mit höheren laufenden Kosten verbunden als der elektronisch überwachte Hausarrest. Gleichzeitig ermöglicht diese Vollzugsform, dass verurteilte Personen weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen und entsprechende Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Vor diesem Hintergrund wird in der öffentlichen Diskussion erörtert, ob der elektronische Hausarrest eine effiziente Ergänzung zum klassischen Strafvollzug darstellt oder welche Auswirkungen diese Vollzugsform langfristig auf das Verständnis von Freiheitsstrafe hat.
Am Ende entscheidet sich die Wirkung der Fußfessel weniger in juristischen Debatten als im betrieblichen Alltag. Dort zeigt sich, ob Arbeit tatsächlich Stabilität und Wiedereingliederung ermöglicht – oder ob organisatorische Hürden überwiegen.
Die elektronische Fußfessel verbindet Strafvollzug und Dienstverhältnis auf neue Weise. Ob dieses Zusammenspiel trägt, hängt letztlich davon ab, ob Kontrolle und Vertrauen im Arbeitsleben miteinander vereinbar bleiben.