Meldung vom 06.07.2021

Urlaub in Corona-Zeiten

Die Spielregeln des Urlaubsgesetzes gelten auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten – ein Whitepaper vom Vorlagenportal

Zu dieser Meldung gibt es: 1 Bild 1 Dokument

Kurztext 428 ZeichenPlaintext

Auch in wirtschaftlich schweren Zeiten wie der Corona-Pandemie hat der Arbeitgeber kein Recht, den Verbrauch von Urlaub gegenüber den Arbeitnehmern einseitig anzuordnen.
  • Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Urlaubsverbrauch zwingen?
  • Ist in Corona-Zeiten ein Urlaub im Ausland arbeitsrechtlich zulässig?
  • Wie ist die arbeitsrechtliche Situation, wenn bei der Rückreise nach Österreich eine Heimquarantäne anzutreten ist?

Pressetext 2336 ZeichenPlaintext

Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Urlaubsverbrauch zwingen?
Auch in wirtschaftlich schweren Zeiten wie der Corona-Pandemie hat der Arbeitgeber kein Recht, den Verbrauch von Urlaub gegenüber den Arbeitnehmern einseitig anzuordnen. Der Urlaubskonsum ist entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes Vereinbarungssache. Somit haben Arbeitnehmer umgekehrt im Normalfall auch kein Recht, Urlaub eigenmächtig ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzutreten.
Eine Besonderheit ist für jene Betriebe vorgesehen, die ab 1. Juli 2021 in Kurzarbeit verbleiben oder Kurzarbeit neu einführen (Kurzarbeitsphase 5): Die Vereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft sieht für die in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter einen verpflichtenden Urlaubsverbrauch von einer Woche pro angefangenen zweimonatigen Kurzarbeits-Zeitraum vor.

Ist in Corona-Zeiten ein Urlaub im Ausland arbeitsrechtlich zulässig?
Trotz der coronabedingten Einschränkungen sind Urlaube im Ausland grundsätzlich möglich. Die Bedingungen für die Einreise in das Urlaubsland bestimmen sich nach den Vorschriften des jeweiligen Urlaubslandes. Für die Rückreise nach Österreich bei der Urlaubsrückkehr gilt die österreichische Einreise-Verordnung, die i.d.R. einen 3-G-Nachweis verlangt (geimpft, getestet, genesen). Je nachdem, aus welchem Urlaubsland man zurückkehrt, kann es auch noch zusätzliche Anforderungen geben (z.B. Antritt einer verpflichtenden zehntägigen Heimquarantäne). Zu beachten ist, dass sich die Bestimmungen immer wieder ändern. Daher ist eine permanente Beobachtung der rechtlichen Lage erforderlich.

Wie ist die arbeitsrechtliche Situation, wenn bei der Rückreise nach Österreich eine Heimquarantäne anzutreten ist?
Für die Dauer der Heimquarantäne hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit (BMA) keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, da der Arbeitnehmer bereits bei Antritt der Auslandsreise wissen musste, dass er bei Wiedereinreise mit der Heimquarantäne konfrontiert sein wird. Der trotz drohender Heimquarantäne erfolgte Antritt der Auslandsreise ist daher als Fahrlässigkeit (selbstverschuldete Dienstverhinderung) zu werten.

Vorlagenportal
Über das Vorlagenportal

Das Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung (www.vorlagenportal.at) ist eine ständig wachsende Datenbank und enthält aktuell bereits 3.000 Vorlagen und Textmuster für alle Bereiche der Personalverrechnung und des Arbeitsrechts. Kurz gesagt: alles, was Personalisten vom Eintritt bis zum Austritt der Mitarbeiter brauchen. Die Datenbank wird laufend erweitert und stets an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst. Zu jeder Vorlage finden sich auch für Nicht- Juristen leicht verständliche Kurzerläuterungen. Zusätzlich bietet das Vorlagenportal im Abopreis inkludierte Newsletter & Webinare zu den wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht und in der Personalverrechnung an, um schnell und einfach „up-to-date zu bleiben“. Das erklärte Ziel des Vorlagenportals ist es, schwierige Fachinhalte leicht zugänglich zu machen und dadurch jedem Kunden deutlich mehr an Kosten- und Zeitersparnis zu bringen als die Abokosten betragen.