Urlaub in Corona-Zeiten Die Spielregeln des Urlaubsgesetzes gelten auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten – ein Whitepaper vom Vorlagenportal Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Urlaubsverbrauch zwingen? Auch in wirtschaftlich schweren Zeiten wie der Corona-Pandemie hat der Arbeitgeber kein Recht, den Verbrauch von Urlaub gegenüber den Arbeitnehmern einseitig anzuordnen. Der Urlaubskonsum ist entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes Vereinbarungssache. Somit haben Arbeitnehmer umgekehrt im Normalfall auch kein Recht, Urlaub eigenmächtig ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzutreten. Eine Besonderheit ist für jene Betriebe vorgesehen, die ab 1. Juli 2021 in Kurzarbeit verbleiben oder Kurzarbeit neu einführen (Kurzarbeitsphase 5): Die Vereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft sieht für die in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter einen verpflichtenden Urlaubsverbrauch von einer Woche pro angefangenen zweimonatigen Kurzarbeits-Zeitraum vor. Ist in Corona-Zeiten ein Urlaub im Ausland arbeitsrechtlich zulässig? Trotz der coronabedingten Einschränkungen sind Urlaube im Ausland grundsätzlich möglich. Die Bedingungen für die Einreise in das Urlaubsland bestimmen sich nach den Vorschriften des jeweiligen Urlaubslandes. Für die Rückreise nach Österreich bei der Urlaubsrückkehr gilt die österreichische Einreise-Verordnung, die i.d.R. einen 3-G-Nachweis verlangt (geimpft, getestet, genesen). Je nachdem, aus welchem Urlaubsland man zurückkehrt, kann es auch noch zusätzliche Anforderungen geben (z.B. Antritt einer verpflichtenden zehntägigen Heimquarantäne). Zu beachten ist, dass sich die Bestimmungen immer wieder ändern. Daher ist eine permanente Beobachtung der rechtlichen Lage erforderlich. Wie ist die arbeitsrechtliche Situation, wenn bei der Rückreise nach Österreich eine Heimquarantäne anzutreten ist? Für die Dauer der Heimquarantäne hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit (BMA) keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, da der Arbeitnehmer bereits bei Antritt der Auslandsreise wissen musste, dass er bei Wiedereinreise mit der Heimquarantäne konfrontiert sein wird. Der trotz drohender Heimquarantäne erfolgte Antritt der Auslandsreise ist daher als Fahrlässigkeit (selbstverschuldete Dienstverhinderung) zu werten.