Meldung vom 13.11.2021

Whitepaper vom Vorlagenportal: Wie die Steuerzahler wieder einmal beschwindelt werden und es (fast) keiner merkt

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Die Politik nutzt die fast schon legendäre Unübersichtlichkeit des österreichischen Steuerrechts derzeit dazu aus, um den Steuerzahlern bezüglich der groß inszenierten Steuerreform ein x für ein u vorzumachen. Ob bewusst oder unbewusst, ist schwer einzuschätzen. Es gilt natürlich die Unschuldsvermutung. Fakt ist aber, dass die Steuertarifsenkung, die die Bundesregierung vor einigen Wochen via Medien euphorisch angekündigt hat, laut Steuerreform-Entwurf für die Jahre 2022 und 2023 nicht in der angepriesenen Weise kommen wird.

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Rohrbach bei Mattersburg, 15. November 2021 – Die Politik nutzt die fast schon legendäre Unübersichtlichkeit des österreichischen Steuerrechts derzeit dazu aus, um den Steuerzahlern bezüglich der groß inszenierten Steuerreform ein x für ein u vorzumachen. Ob bewusst oder unbewusst, ist schwer einzuschätzen. Es gilt natürlich die Unschuldsvermutung. Fakt ist aber, dass die Steuertarifsenkung, die die Bundesregierung vor einigen Wochen via Medien euphorisch angekündigt hat, laut Steuerreform-Entwurf für die Jahre 2022 und 2023 nicht in der angepriesenen Weise kommen wird.

Warum das?
Die Bundesregierung hatte angekündigt, ab 1. Juli 2022 die zweite Steuerstufe von 35 % auf 30 % zu senken, sowie ab 1. Juli 2023 die dritte Steuerstufe von 42 % auf 40 %. Diese Ankündigung war offenbar ohne vorherige Beiziehung steuerlich fachkundiger Personen erfolgt, denn jeder steuerliche Berater hätte der Idee einer unterjährigen Tarifänderung aus rechtlichen und administrativen Gründen strikt widersprochen (Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, unterjährige Tarifsenkung brächte hohen Umsetzungsaufwand, z.B. gesplittete Jahreslohnzettel in der Lohnverrechnung). Der kürzlich erschienene Gesetzesentwurf zum Steuerreformgesetz versucht das Problem dadurch zu kaschieren, dass für 2022 und 2023 Misch-Steuersätze gelten sollen: Und zwar 32,5 % (Mittelwert von 35 % und 30 %) bzw. 41 % (Mittelwert von 42 % und 40 %). Diese Misch-Sätze sollen jeweils unterjährig zur Jahresmitte in Kraft treten, dann aber rückwirkend anwendbar sein (Rollung in der Lohnverrechnung).

Der „Mischsatz-Trick“
Auf den ersten Blick ist der dahintersteckende Trick kaum erkennbar. Wenn man aber bedenkt, dass viele Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte ein höheres Einkommen erzielen als in der ersten Jahreshälfte (z.B. unterjährige Lohnerhöhungen, erhöhter Arbeitsanfall im Herbst und in der Vorweihnachtszeit in zahlreichen Branchen, Kurzarbeit ist bis 30. Juni 2022 möglich), macht es z.B. für 2022 einen spürbaren Unterschied, ob das Ganzjahreseinkommen einem Steuersatz von 32,5 % unterworfen wird oder ob die erste Jahreshälfte mit 35 % und die zweite mit 30 % besteuert wird. Dies gilt für Arbeitnehmer gleichermaßen wie für selbständig erwerbstätige Einkommensteuerzahler. Durch den ganzjährig eingeschliffenen Misch-Steuersatz zahlen daher viele Arbeitnehmer und Selbständige höhere Steuern, als wenn die Regierung ihrem ursprünglichen Versprechen (niedrigerer Steuersatz in der zweiten Jahreshälfte) treu bliebe. Die Differenzen können übers Jahr gesehen je nach Einzelfall wenige Euro oder zwei- bis dreistellige Beträge ausmachen. Dem Fiskus würde dieser kleine Schwindel somit mehr Steuereinnahmen bringen. Auffallen würde dies vermutlich eher wenigen Steuerzahlern. Eine pragmatische und für die Steuerzahler vorteilhaftere Lösung bestünde beispielsweise darin, die reduzierten Steuersätze (zweite Steuerstufe auf 30 % im Jahr 2022 bzw. dritte Steuerstufe auf 40 % im Jahr 2023) jeweils bereits auf den Jahresanfang vorzuziehen. Leider ist eher fraglich, ob im Zuge des Gesetzwerdungsverfahrens eine solche Anpassung erfolgen wird.

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