Mobbing am Arbeitsplatz: Rasches Handeln ist gefragt Vorlagenportal-Experten erläutern die arbeitsrechtliche Situation Worum handelt es sich bei „Mobbing“? Auch wenn es keine gesetzliche Definition von Mobbing gibt, hat sich in der Praxis ein gewisses Begriffsverständnis herausgebildet: Von Mobbing am Arbeitsplatz spricht man, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg (z.B. sechs Monate) systematisch und wiederholt eine Person schikaniert, belästigt oder diskriminiert wird. Mobbing kann unter Kollegen, aber auch zwischen Vorgesetzten und Untergebenen erfolgen. Mobbing zielt i.d.R. darauf ab, die betroffene Person zu verletzen, einzuschüchtern, zu entmutigen, auszugrenzen und aus dem Betrieb zu drängen. Erfolgt Mobbing durch den Vorgesetzten, wird dies auch als „Bossing“ bezeichnet. Typische Handlungen im Rahmen von Mobbing können z.B. wiederholte Beschimpfungen, Rufschädigungen, das Schikanieren oder Lächerlich machen, das Verbreiten von unwahren Gerüchten, bewusstes Ausgrenzen von Informationen, demonstratives Ignorieren („wie Luft behandeln“) oder das systematische Zuteilen von unangenehmen oder sinnlosen Aufgaben sein. Aber Achtung: Der Begriff Mobbing wird heutzutage oft vorschnell verwendet. „Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz ist sofort Mobbing. Von Mobbing kann erst bei systematischen Handlungen im vorhin beschriebenen Sinn gesprochen werden, sofern diese über einen längeren Zeitraum hindurch erfolgen“, betont Rainer Kraft. Wenn daher der Chef die (schlechte) Arbeitsleistung eines Mitarbeiters kritisiert, Weisungen erteilt, Verwarnungen oder Versetzungen ausspricht, so handelt es sich dabei grundsätzlich um rechtlich erlaubte Handlungen und nicht um Mobbing; anderes könnte aber natürlich bei wiederholten schikanösen Maßnahmen gelten. Mobbing versus Diskriminierung Gesetzliche Regelungen finden sich nur zu einzelnen Teilaspekten von Mobbing. So enthält das Gleichbehandlungsgesetz etwa Regelungen zu diskriminierenden „Belästigungen“ im Zusammenhang mit dem Geschlecht, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Derartige Belästigungen sind i.d.R. zugleich als Mobbing zu werten. Umgekehrt kann es aber auch Mobbing-Handlungen geben, die keine diskriminierende „Belästigung“ im Sinne der genannten gesetzlichen Regelungen darstellen (z.B. bewusstes Ausgrenzen oder Schikanieren ohne jeglichen Bezug zu Geschlecht, Alter etc.). Rechtliche Folgen bei Mobbing-Vorwürfen „Erhebt ein Arbeitnehmer einen Mobbing-Vorwurf gegen einen anderen Mitarbeiter, so heißt es aus Arbeitgebersicht rasch zu handeln“, sagt Birgit Kronberger. Dies ergibt sich aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Im ersten Schritt ist eine zeitnahe Abklärung angesagt (i.d.R. durch Gespräche mit allen Beteiligten). Und falls sich der Mobbing-Vorwurf bestätigt, muss im zweiten Schritt wirksame Abhilfe geschaffen werden. Dies kann von einer Vermittlung und Friedensverhandlung bis hin zur Verwarnung, Versetzung oder Entlassung des Mobbing-Täters reichen. Bleiben der Arbeitgeber bzw. die zuständigen Führungskräfte hingegen untätig, machen sie sich hinsichtlich der Mobbing-Situation „mitschuldig“. „Dies kann zu Schadenersatzansprüchen der gemobbten Person gegenüber dem Unternehmen – und in besonderen Fällen auch gegenüber den einzelnen Personen – führen“, ergänzt Kraft. Außerdem kann das Mobbing-Opfer aus dem Dienstverhältnis berechtigt vorzeitig austreten (unter Wahrung aller Rechtsansprüche, einschließlich Kündigungsentschädigung). In letzter Zeit landen Mobbing-Fälle mitunter auch vor dem Arbeitsgericht. So klagte beispielsweise ein von Mobbing betroffener Straßenbahnfahrer seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz wegen unterlassener Abhilfe: Nachdem im Betrieb bekannt geworden war, dass der Mitarbeiter eine gleichgeschlechtliche Beziehung unterhielt, wurde er von einigen Arbeitskollegen regelmäßig schikaniert und verspottet. Beispielsweise fanden sich im Personal-WC gegen den Mitarbeiter gerichtete beleidigende Wandbeschriftungen. Seitens der Vorgesetzten war der Mitarbeiter ständigen Schikanen ausgesetzt (z.B. Einteilung zu „schlechteren Diensten“, grundlose Ablehnung von Urlaubsanträgen usw.). Der Oberste Gerichtshof gab dem Mitarbeiter im Grundsatz recht. Kann Mobbing auch strafbar sein? Wenn Mobbing in Form von gerichtlich strafbaren Handlungen erfolgt (z.B. Erpressung, gefährliche Drohung, Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Verleumdung o.ä.), dann muss der Mobbing-Täter mit einer gerichtlichen Verfolgung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) rechnen. Im praktischen Betriebsalltag sind allerdings Mobbing-Handlungen mit strafrechtlicher Dimension zum Glück eher selten anzutreffen.