Unwetter & Überflutungen: Das müssen Arbeitnehmer beachten Vorlagenportal-Experten erläutern, wie die Entgeltfortzahlung geregelt ist Auch wenn sich die Wetterlage aktuell zu beruhigen scheint, sind nach wie vor viele Straßen nicht befahrbar, der öffentliche Zugverkehr ist in einigen Regionen vom Normalbetrieb noch weit entfernt. Aber auch die nach den Überschwemmungen anstehenden Aufräumungsarbeiten im privaten Bereich haben Auswirkungen auf den beruflichen Alltag, betont Birgit Kronberger vom Vorlagenportal. Notwendigen Aufräumarbeiten & gesperrte Arbeitswege Können Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen, weil deren Haus bzw. Wohnung von den Überschwemmungen betroffen sind und sie z.B. mit dem Auspumpen des Kellers oder dringend erforderlichen Aufräumungsarbeiten beschäftigt sind oder sie nahen Angehörigen dringend benötigte Hilfe leisten oder der Arbeitsweg aufgrund lokaler Überschwemmungen, Straßensperren oder Störungen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zurückgelegt werden kann, so haben sie Anspruch auf Weiterbezahlung ihres Lohns/Gehalts. „Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie dem Betrieb so rasch wie möglich den Grund für das Nichterscheinen zur Arbeit mitteilen“, erläutert Kronberger. Wird diese Mitteilung unterlassen, ohne dass es dafür eine triftige Entschuldigung gibt, muss der Arbeitgeber für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung leisten. Ob man sich telefonisch, schriftlich oder auf andere Weise (z.B. per WhatsApp oder E-Mail) im Unternehmen melden muss, hängt von der internen Regelung im Betrieb ab. Verspätetes Erscheinen zur Arbeit Gelingt es dem Arbeitnehmer nicht, pünktlich zur Arbeit zu kommen, so erhält er auch für diese Zeit Lohn/Gehalt fortbezahlt, wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um trotz der ungünstigen Wetterverhältnisse rechtzeitig am Arbeitsplatz einzutreffen (z.B. das Ausforschen von alternativen Strecken, früheres Losfahren). Auch hier gilt es jedenfalls, so Rainer Kraft vom Vorlagenportal, dem Betrieb umgehend von einer sich abzeichnenden Verspätung zu verständigen. Ist die Arbeitsleistung nicht möglich, weil z.B. der Betrieb überschwemmt ist oder im Unternehmen der Strom ausgefallen ist, so sind dies Gründe, die dem Arbeitgeber zuzurechnensind. Auch in diesen Fällen muss der Betrieb Lohn/Gehalt regulär an ihre Mitarbeiter weiterzahlen, obwohl dafür keine Arbeitsleistung erbracht wird. Eine zeitliche Obergrenze gibt es hier grundsätzlich nicht.             PRESSEKONTAKT Heinz Wernitznig REICHLUNDPARTNER Public Relations Mobil: + 43 664 828 4090E-Mail: heinz.wernitznig@reichlundpartner.com