Fußball schauen während der Arbeitszeit: Kein Kavaliersdelikt! Die Fußball-EM wirft eine Reihe von arbeitsrechtlichen Fragen auf Die zentralen Fragen lauten: Darf man Fußball-Übertragungen während der Arbeitszeit verfolgen, wegen der vorabendlichen Siegesfeier zu spät zur Arbeit kommen oder im Fußballfan-Outfit zur Arbeit erscheinen? Live-Stream am Arbeitsplatz Für fußballinteressierte Arbeitnehmer, die während einer Match-Übertragung arbeiten müssen, stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, während der Arbeitszeit Spiele – sei es im Fernsehen oder via Livestream am PC oder Handy – zu schauen. Im Grundsatz ist es während der Arbeitszeit nicht erlaubt, arbeitsfremden Tätigkeiten nachzugehen, also z.B. fernzusehen oder Livestreams zu verfolgen. Ausnahmen können insbesondere im Falle von Tätigkeitsbereichen bestehen, in denen bloße Arbeitsbereitschaft vorliegt (z.B. Portier) oder wenn vorab für den TV-Konsum am Arbeitsplatz die Erlaubnis des Arbeitgebers eingeholt wurde. Wer seine Arbeitspflicht durch das Mitverfolgen eines Fußball-Matches vernachlässigt (z.B. Kunden müssen warten, Telefonate werden nicht angenommen, Qualitätsmängel in der Produktion o.ä.), muss mit einer Verwarnung und bei wiederholtem Verstoß sogar mit einer Entlassung rechnen. Dabei kommt es naturgemäß immer auf die Umstände des Einzelfalls an (z.B. Ausmaß der Vernachlässigung der Arbeit, Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Arbeitnehmers, Dringlichkeit der zu leistenden Arbeit etc.). Feiern und Alkohol am Arbeitsplatz Jubeln, Feiern und Alkoholkonsum sind für viele Fußballfans untrennbar mit ihrem Lieblingssport verbunden. Nach einem Sieg der eigenen Mannschaft fließt oftmals reichlich Alkohol und es wird bis spät in die Nacht gefeiert. Ein Zuspätkommen zur Arbeit am nächsten Tag ist dadurch aber nicht gerechtfertigt. Auch hier gilt, dass eine Verwarnung und bei wiederholtem Verstoß eine Entlassung drohen kann. Darf man im Fußballdress, mit Fahnen und Gesichtsbemalung in der Arbeit erscheinen? Gibt es im Unternehmen eine verbindliche Kleiderordnung, so ist in der Regel schon aus diesem Grund das Tragen eines Fußballtrikots nicht erlaubt. Aber generell gilt, dass das Tragen von Trikots, das Schwenken von Fahnen oder Gesichtsbemalungen im Zweifel überall dort unangebracht sind und somit vom Arbeitgeber untersagt werden dürfen, wo ein vertrauenswürdiges Erscheinungsbild gegenüber Kunden und Klienten von Bedeutung ist (z.B. in Steuerkanzleien, Banken, Unternehmensberatungen etc.). Noch ein Wort zu den Akteuren (den Fußballern) Jahrzehntelang war in Österreich die Frage ungeklärt, ob Berufsfußballer arbeitsrechtlich als Arbeiter oder als Angestellte anzusehen sind. Mittlerweile hat der Oberste Gerichtshof diese Zweifelsfrage geklärt: Berufsfußballer sind Arbeiter und keine Angestellten. Der OGH hat dies vor allem damit begründet, dass nicht die geistigen, sondern die manuellen Fähigkeiten (Ausdauer, Schnelligkeit, Kraft und Geschicklichkeit) im Vordergrund stehen. Bemerkenswert ist, dass die Einschätzung des österreichischen OGH, wonach Berufsfußballer „nur“ Arbeiter sind, im internationalen Vergleich nicht überall geteilt wird: So werden etwa in Deutschland die Berufsfußballer der Gruppe der Angestellten zugerechnet, weil die Gerichte den Fußballsport mit einer „Vorführung“ oder „Schaustellung“ vergleichen und Fußballer quasi als Artisten („Ballkünstler“) sehen.