Vorlagenportal: Quarantäne-Aus bringt viele arbeitsrechtliche Fragezeichen Rohrbach bei Mattersburg, 28. Juli 2022 - Die verpflichtende Quarantäne für corona-infizierte Personen wird mit Wirkung ab 1. August 2022 abgeschafft. Auch mit positivem Coronatest darf man die eigenen vier Wände verlassen, mit FFP2-Maske sogar den Arbeitsplatz aufsuchen. Die neue Regelung löst viele arbeitsrechtliche Fragen aus. Die Geschäftsführung vom Vorlagenportal, Birgit Kronberger MBA und Mag. Rainer Kraft, klärt den Status quo ab. Was regelt die neue Verordnung? Die Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft. Die verpflichtende Corona-Quarantäne (im Fachjargon: „Absonderung“) fällt weg und wird durch Verkehrsbeschränkungen ersetzt. Das bedeutet, dass Personen mit positivem COVID-19-Test ihren Wohnbereich verlassen dürfen. Sie müssen aber eine FFP2-Maske tragen, außer im Freien bei Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern gegenüber anderen Personen. Bei Symptomfreiheit ist auch das Arbeiten am Arbeitsplatz mit FFP2-Maske möglich. „Dies erfordert Eigenverantwortung und klingt auf den ersten Blick sehr großzügig, wirft aber ungeklärte Fragen auf“, erklärt die Geschäftsführung vom Vorlagenportal, Birgit Kronberger MBA und Mag. Rainer Kraft. „Infizierte Arbeitnehmer dürfen nämlich im Betrieb ihre Maske nicht abnehmen und daher streng genommen auch weder essen noch trinken. Die Betriebe werden einiges organisatorisches Geschick aufbringen müssen, um die neuen Bestimmungen sinnvoll und für alle Beteiligten sicher zu vollziehen. Wenn Symptome bestehen, ist das Erscheinen am Arbeitsplatz unzulässig und der Arbeitnehmer muss sich krankschreiben lassen. Hierfür wird die telefonische Krankschreibung wieder eingeführt.“ Wie werden Risikogruppen geschützt? Die mit 30. Juni 2022 ausgelaufene Risikofreistellungsregelung wird wieder aktiviert, vorerst einmal für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2022. Ob es danach eine Verlängerung geben wird, ist aktuell noch offen. Personen mit ärztlichem COVID-19-Risikoattest haben daher Anspruch darauf, dass der Betrieb für besonderen Schutz vor Ansteckung sorgt (z.B. Arbeiten im Homeoffice oder in einem Einzelzimmer). Andernfalls sind sie unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen, wobei dem Betrieb die Entgeltfortzahlungskosten durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet werden. Ein ärztliches COVID-19-Risikoattest ist nur bei jenen Risikopersonen zulässig, die trotz dreifacher COVID-19-Impfung dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs unterliegen oder aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Ist ein corona-infizierter Arbeitnehmer verpflichtet, arbeiten zu gehen? Wer Symptome aufweist und somit als „krank“ gilt, darf und muss zu Hause bleiben. Aber auch ohne Symptome sind corona-positive Arbeitnehmer nicht verpflichtet, im Betrieb zur Arbeit zu erscheinen. Es besteht die Möglichkeit der elektronischen Krankschreibung, wodurch sich der betreffende Arbeitnehmer rechtlich gesehen im Krankenstand befindet und das Entgelt nach den allgemeinen Bestimmungen für Krankenstände weiterbezahlt wird. Im Falle der Symptomlosigkeit ist es aber möglich, dass ein Arbeitnehmer freiwillig und im Einvernehmen mit der Firma anstelle einer Krankschreibung Arbeitsleistungen im Homeoffice erbringt. Was gilt, wenn ein Arbeitgeber nicht möchte, dass ein corona-infizierter Mitarbeiter zur Arbeit kommt? Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer verpflichtet. Daher sind in Betrieben alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko von Ansteckungen für die Belegschaft so weit wie möglich zu reduzieren. So gesehen ist der Arbeitgeber berechtigt, corona-infizierte Mitarbeiter, auch wenn diese symptomfrei sind und sich nicht krankmelden möchten, zum Schutz der Arbeitskollegen vom Betrieb fernzuhalten. Eine Alternative besteht darin, arbeitswillige symptomfreie Mitarbeiter mit deren Zustimmung im Homeoffice arbeiten lassen. Scheidet diese Möglichkeit aus (z.B. aufgrund des Tätigkeitsbereichs) und erklärt sich der Arbeitnehmer für die Arbeit im Betrieb leistungsbereit, besteht der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers dennoch weiter, da es sich um eine betriebsseitige Dienstfreistellung handelt. Der Arbeitgeber bleibt dann, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten, auf den Kosten der Entgeltfortzahlung  „sitzen“. Was ist, wenn Mitarbeiter nicht mit einem corona-positiven Arbeitskollegen gemeinsam arbeiten wollen? Im Zweifelsfall kann man wohl niemanden dazu zwingen, mit corona-positiven Kollegen – auch wenn diese eine Maske tragen – unmittelbar zusammen zu arbeiten. Der Arbeitgeber hat daher alle denkmöglichen Alternativen auszuschöpfen, um geäußerten Bedenken von Mitarbeitern Rechnung zu tragen, z.B. durch Homeoffice, Trennwände oder ein eigenes „Corona-Kammerl“. Sind derartige Maßnahmen aus organisatorischen oder arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, muss der Arbeitgeber im äußersten Fall damit rechnen, dass besorgte Mitarbeiter bei vollen Bezügen der Arbeit fernbleiben. Welche Auswirkungen hat der Wegfall der Quarantäne-Pflicht auf die Rückvergütung nach dem Epidemiegesetz? Bisher war der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die behördlich in Quarantäne geschickt wurden, laut Epidemiegesetz zur Weiterzahlung des Entgelts verpflichtet, konnte aber im Gegenzug die Rückerstattung des Entgelts bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Diese Bestimmung ist naturgemäß dann nicht mehr anwendbar, wenn Arbeitnehmer nicht in Quarantäne verbleiben müssen, sondern sich wie bei jeder anderen Erkrankung krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber ist dann zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Krankenstandregelungen verpflichtet, ohne einen vollen Kostenrückersatz zu erhalten. Damit wird das Pandemierisiko des Ausfalls von corona-positiven symptomatischen Arbeitnehmern auf die Betriebe überwälzt. Die Sachbearbeiter bei den Bezirksverwaltungsbehörden werden darüber nicht traurig sein, hat sich doch die Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz in den letzten zwei Jahren als wahres Bürokratiemonster entpuppt.