Urlaubs- und Weihnachtsgeld gebühren brutto auch für Zeiten der Kurzarbeit in voller Höhe. Da in der Kurzarbeit aber die laufenden Bruttolöhne reduziert sind, verringert sich die Basis für die begünstigte Versteuerung (sechs Prozent Steuer) des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Dadurch rutscht ein Teil des Weihnachtsgeldes in die normale Tarifsteuer. Dies kann je nach Einzelfall eine Nettoeinbuße von mehreren hundert Euro nach sich ziehen. Die für die Jahre 2020 und 2021 eingeführte Sonderregelung sah eine Erhöhung der steuerbegünstigten Sonderzahlungsbasis um 15 Prozent vor. Damit war sichergestellt, dass Kurzarbeiter beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Regelfall keine steuerlichen Nachteile erleiden. Diese gute gesetzliche Lösung ist nun aber ausgelaufen.