Ein Déjà-vu für Kurzarbeiter: Steuerliche Nachteile bedrohen das Weihnachtsgeld „Vorausschauendes Handeln wäre vom Finanzministerium zu erwarten!“ Rohrbach bei Mattersburg, 1. Februar 2022 - Urlaubs- und Weihnachtsgeld gebühren brutto auch für Zeiten der Kurzarbeit in voller Höhe. Da in der Kurzarbeit aber die laufenden Bruttolöhne reduziert sind, verringert sich die Basis für die begünstigte Versteuerung (sechs Prozent Steuer) des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Dadurch rutscht ein Teil des Weihnachtsgeldes in die normale Tarifsteuer. Dies kann je nach Einzelfall eine Nettoeinbuße von mehreren hundert Euro nach sich ziehen. Die für die Jahre 2020 und 2021 eingeführte Sonderregelung sah eine Erhöhung der steuerbegünstigten Sonderzahlungsbasis um 15 Prozent vor. Damit war sichergestellt, dass Kurzarbeiter beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Regelfall keine steuerlichen Nachteile erleiden. Diese gute gesetzliche Lösung ist nun aber ausgelaufen. Die Politik stellt sich taub „Trotz der Forderung von Steuerexperten, diese Regelung auch für das Jahr 2022 zu verlängern, reagiert die Politik bisher nicht“, sagt unisono die Geschäftsführung des Vorlagenportals, Mag. Rainer Kraft und Birgit Kronberger MBA. „Jene, die sich derzeit in Kurzarbeit befinden, haben daher ein Déjà-vu: Die alte Steuerfalle, die im Sommer 2020 vorübergehend entschärft worden war, ist zurückgekehrt und bedroht im aktuellen Jahr wieder das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein wenig vorausschauendes Handeln wäre vom Finanzministerium zu erwarten.“   Schon 2020 thematisiert Das Thema wurde 2020 von Medien wie Kronen Zeitung und Trend auf Initiative des Vorlagenportals aufgriffen. Das Finanzministerium reagierte damals prompt und veranlasste für die Jahre 2020 und 2021 eine gesetzliche Sonderregelung. Da die Regelung Ende 2021 ausgelaufen ist, stellt sich nun wieder genau dasselbe Problem wie bereits im Jahr 2020.