Liebe am Arbeitsplatz: Was sagt der Gesetzgeber dazu? Der Valentinstag naht – ein Tag, an dem Liebe, Partnerschaft und Beziehung im Vordergrund stehen. Der Ort, an dem sich ein Pärchen kennen- und womöglich auch lieben lernt, sollte im Grunde keinen Anlass zur Diskussion geben. Gilt das jedoch auch für den gemeinsamen Arbeitsplatz? Sind Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz erlaubt oder können sie verboten werden? „Da erwerbstätige Personen oftmals viel Zeit am Arbeitsplatz verbringen, ist es keine Seltenheit, dass sich unter Arbeitskolleg/innen mitunter auch so manche Liebesbeziehung ergeben kann“, weiß Rainer Kraft, Geschäftsführer vom Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung. Obwohl solche Beziehungen die Arbeitsfreude steigern können, gibt es in den USA Unternehmen, die sie verbieten. „In Österreich hingegen sind solche Verbote rechtlich unzulässig, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter verletzen würden“. Die Frage, ob die hierarchische Stellung im Betrieb für die rechtliche Beurteilung einer Liebesbeziehung eine Rolle spielt, ist zwar in der Rechtsprechung bisher nicht behandelt worden, in der einschlägigen Fachliteratur gibt es aber eine klare Linie: Die Hierarchieebene in Beziehungen am Arbeitsplatz spielt keine entscheidende Rolle. Müssen Arbeitnehmer Liebesbeziehungen zu Kollegen an den Arbeitgeber melden? Es gibt grundsätzlich keine gesetzlichen Meldepflichten für Liebesbeziehungen zwischen Kollegen. Bei möglichen Interessenskonflikten sind Arbeitnehmer dennoch angehalten, den Arbeitgeber zu informieren. „Bei Problemen im Betriebsklima aufgrund von Liebesbeziehungen können Maßnahmen wie Gespräche, Verwarnungen oder sogar Versetzungen in Erwägung gezogen werden. Das Ende einer Liebesbeziehung hat jedoch keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen, es sei denn, es beeinträchtigt die Zusammenarbeit“, konstatiert Birgit Kronberger, Geschäftsführerin vom Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung. Kann eine Liebesbeziehung am Arbeitsplatz ein Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses darstellen? In Österreich gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit – solange die Kündigung weder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) noch gegen ein Diskriminierungsverbot (GlbG) verstößt. Außerdem ist auf die Normen des allgemeinen Kündigungsschutzes (§ 105 ArbVG) und des besonderen Kündigungsschutzes bestimmter Personengruppen zu achten. „Wenn keiner dieser Sonderfälle vorliegt, kann der Arbeitgeber ohne Begründung die Kündigung aussprechen“, informiert Kraft. Probleme können durch Vertrauensunwürdigkeiten oder beharrliche Pflichtverletzungen entstehen. Hier kann unter Umständen eine fristlose Entlassung drohen. Die Liebesbeziehung zwischen Arbeitskollegen als solche gesehen rechtfertigt aber keinesfalls eine Entlassung! „Hierfür müssen eben immer besondere Begleitumstände – sprich ein gesetzlicher Entlassungstatbestand – hinzukommen. Zum Beispiel wenn ein Angestellter mit Vorgesetztenfunktion seine Partnerin dienstlich wiederholt und offensichtlich ungerechtfertigt bevorzugen würde“, klärt Kronberger auf. Wie sieht es mit einseitigen, nicht erwiderten Liebeserklärungen aus? „Unangemessene Liebesbekundungen am Arbeitsplatz können als sexuelle Belästigung betrachtet werden, was arbeitsrechtliche Konsequenzen und sogar Schadenersatz zur Folge haben kann“, erklärt Kraft abschließend. Aus der Rechtsprechung lässt sich zusammenfassend folgende Schlussfolgerung ziehen: Private Beziehung und Dienstverhältnis sind bei der rechtlichen Beurteilung i.d.R. getrennt zu betrachten.