Strengere 3G-Kontrollen in der Gastronomie - Welche Folgen drohen bei Nichtbeachtung? Ein Whitepaper vom Vorlagenportal Rohrbach bei Mattersburg, 23. Juli 2021 - Seit Donnerstag, den 22. Juli 2021 gelten verschärfte Regelungen für die Nachtgastronomie. Nur noch Gäste mit vollem Impfschutz oder PCR-Test haben Zutritt in Tanzlokale, Clubs und Diskotheken. Gleichzeitig haben Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein und Tourismusministerin Elisabeth Köstinger schärfere 3G-Kontrollen (z.B. auch durch die Polizei) für die gesamte Gastronomie angekündigt. Gastwirte und deren Mitarbeiter sollten daher noch mehr als bisher auf die strikte Einhaltung der 3G-Regel achten, die Nichtbeachtung kann ansonsten zu einem teuren „Spaß“ werden. Dies wirft auch arbeitsrechtliche Fragen auf: Wer muss im Fall der Fälle letzten Endes die Strafen zahlen? Was droht einem Kellner, der Gäste ohne Prüfung des 3G-Nachweises einlässt und bedient? Gegen wen werden Strafen verhängt? Gegen Gäste ohne 3G-Nachweis kann ein Organmandat von € 90 ausgestellt werden. Dem Gastronomieunternehmer droht demgegenüber eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 3.600, wenn im Lokal bei einer behördlichen Kontrolle Kunden ohne 3G-Nachweis angetroffen werden. Die an das Unternehmen gerichtete Strafe wird grundsätzlich über den Geschäftsinhaber bzw. den Geschäftsführer der Gesellschaft (z.B. GmbH) verhängt. Gibt es mehrere Geschäftsführer, kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes sogar jedem Geschäftsführer gesondert die volle Strafe auferlegt werden. Laut Rechtsprechung sind daher alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, dass im Lokal sämtliche behördlichen Vorschriften eingehalten werden. Daher sind die Mitarbeiter (insbesondere Rezeptionisten, Servicepersonal, Kellner) entsprechend zu instruieren und laufend bezüglich der Einhaltung der Vorgaben zu überwachen. Geschieht dies nicht, haftet der Geschäftsinhaber bzw. Geschäftsführer gegenüber den Behörden für Fehler und Versäumnisse seiner Mitarbeiter. Diese Haftung wird auf ein so genanntes „Organisationsverschulden“ des Unternehmensinhabers bzw. Geschäftsführers gestützt. Darf der Geschäftsinhaber bzw. Geschäftsführer eine über ihn verhängte Strafe dem Kellner vom Lohn abziehen? Es gibt keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Regress oder Schadenersatz für staatlich verhängte Geldstrafen. Ein derartiger Anspruch würde nämlich dem Strafzweck und der staatlichen Autorität widersprechen („Überwälzungsverbot“). Der Geschäftsinhaber bzw. Geschäftsführer muss also die über ihn verhängten Strafen aus eigener Tasche bezahlen und darf sie dem Kellner weder weiterverrechnen noch vom Lohn abziehen. Eine diesbezügliche dienstvertragliche Klausel (z.B. vorweg erteilte Einverständniserklärung der Mitarbeiter zum Lohnabzug) wäre rechtswidrig und damit rechtlich unwirksam. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen einem Kellner, der bei Gästen nicht auf die 3G-Regel achtet? Wenn Mitarbeiter die 3G-Regel missachten – sei es aus Gleichgültigkeit, Stress oder Unachtsamkeit – verletzen sie ihre dienstvertraglichen Sorgfaltspflichten. Eine Verwarnung (Abmahnung) ist diesfalls in der Regel berechtigt. Eine fristlose Entlassung wäre hingegen erst bei beharrlichen Verstößen denkbar, also dann, wenn ein Mitarbeiter trotz klarer Anweisungen die 3G-Kontrolle wiederholt in vorwerfbarer Weise verabsäumt.  Demgegenüber ist eine Kündigung unter Einhaltung von Fristen und Terminen in Österreich bekanntlich – außer bei besonders geschützten Personen (z.B. Schwangere, Betriebsratsmitglieder, begünstigte Behinderte) – ohnehin auch ohne besondere Begründung zulässig. Somit könnte die Verletzung der 3G-Kontrollpflicht durch einen vergesslichen oder gleichgültigen Servicemitarbeiter in der Praxis durchaus einen Anlass für eine (ohnehin nicht begründungsbedürftige) Kündigung bieten.