Eigentlich ist es kurios: Anfang November 2020 erfolgte aus Anlass des damals bevorstehenden „Lockdown light“ eine politische Grundsatzeinigung auf diverse Änderungen zur Sonderbetreuungszeit, die rückwirkend per 01.11.2020 in Kraft treten sollen („Sonderbetreuungszeit 4.0“). Das betrifft vor allem die Schaffung eines Rechtsanspruchs für Arbeitnehmer, eine Verlängerung der möglichen Dauer von drei auf vier Wochen und die Erhöhung der Arbeitgeber-Erstattung von 50 % auf 100 % des fortbezahlten Entgelts. Was aber kein Politiker erwähnt: Die gesetzliche Finalisierung der geplanten Änderungen wird noch einige Zeit dauern, weil noch eifrig über manche weitere Details verhandelt wird.