In letzter Zeit kommt es immer wieder vor, dass Kinderbetreuungseinrichtungen wegen Corona-Verdachtsfällen oder Corona-Infektionen von Kindern oder Mitarbeitern kurzfristig schließen. Die bereits Ende Mai 2020 ausgelaufene Regelung zur Sonderbetreuungszeit wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 25. Juli 2020 wieder aktiviert und geht bis 30. September 2020 in die Phase 2. Die Regelung ermöglicht die Vereinbarung einer bis zu dreiwöchigen bezahlten Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber, wenn unter 14-jährige Kinder aufgrund coronabedingter Schließungen von Kinderbetreuungseinrichtungen selbst betreut werden müssen.