Corona: Wenn Kindergärten und Schulen plötzlich schließen Sonderbetreuungszeiten für Eltern sind letztlich von Zustimmung des Arbeitgebers abhängig Rohrbach bei Mattersburg, 27. Juli 2020 – In letzter Zeit kommt es immer wieder vor, dass Kinderbetreuungseinrichtungen wegen Corona-Verdachtsfällen oder Corona-Infektionen von Kindern oder Mitarbeitern kurzfristig schließen. Die bereits Ende Mai 2020 ausgelaufene Regelung zur Sonderbetreuungszeit wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 25. Juli 2020 wieder aktiviert und geht bis 30. September 2020 in die Phase 2. Die Regelung ermöglicht die Vereinbarung einer bis zu dreiwöchigen bezahlten Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber, wenn unter 14-jährige Kinder aufgrund coronabedingter Schließungen von Kinderbetreuungseinrichtungen selbst betreut werden müssen. Der Arbeitgeber erhält ein Drittel des fortbezahlten Entgelts vom Staat rückerstattet. Zu der verlängerten Regelung zur Sonderbetreuungszeit finden sich allerdings auch kritische Stimmen (z.B. Gewerkschaft, Arbeiterkammer). So wird etwa bemängelt, dass der Arbeitnehmer allfällige arbeitsrechtliche Ansprüche auf Freistellung (z.B. Pflegefreistellung) vorrangig konsumieren muss, bevor eine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden kann, es für den Arbeitnehmer keinen einseitigen Rechtsanspruch gibt (der Arbeitgeber muss also zustimmen), der Arbeitgeber nur ein Drittel der Entgeltfortzahlungskosten ersetzt bekommt und auf zwei Drittel der Kosten sitzen bleibt. „Stimmt der Arbeitgeber also einer Sonderbetreuungszeit nicht zu, bleiben den Eltern lediglich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vereinbarung von Urlaub, Zeitausgleich oder unbezahltem Urlaub“, erklären die Geschäftsführer vom Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalvermittlung www.vorlagenportal.at, Birgit Kronberger MBA und Mag. Rainer Kraft.