Im Rahmen des dritten gesetzlichen COVID-Maßnahmenpakets wurde im Einkommensteuergesetz und im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ausdrücklich verankert, dass Zulagen und Bonuszahlungen an Mitarbeiter, die vom Arbeitgeber aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, bis zu € 3.000 von der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeitragspflicht befreit sind. Für die Abgabenbefreiung ist somit Voraussetzung, dass die Prämie zusätzlich zur bisher gebührenden Entlohnung gewährt wird. Es wäre daher als unzulässige Umgehung anzusehen, wenn einem Mitarbeiter eine ohnehin schon bisher zustehende laufende oder jährliche Prämie plötzlich unter dem Titel „Corona-Prämie“ ausbezahlt würde.