Vorlagenportal Gastkommentar: Weniger Netto vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld? Die schleichende Steuererhöhung, über die niemand spricht oder das versteckte Körberlgeld für den Finanzminister Bitte die Beachtung der Sperrfrist: Freitag, 22. Mai / 0:00 Uhr Rohrbach bei Mattersburg, 18. April 2020 – Uns Österreichern ist das Urlaubs- und Weihnachtsgeld heilig. Auch deren steuerliche Begünstigung ist uns seit Jahrzehnten ans Herz gewachsen und ebenso fixer Bestandteil unseres Landes wie Sachertorte, Wiener Schnitzel und Lederhose. Was vielen Menschen aber nicht bewusst ist: Die Steuerbegünstigung von 6 % für unser geliebtes Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die uns ein deutlich höheres Netto beschert, ist immer häufiger in Gefahr. Zum Glück für den Finanzminister ist die österreichische Lohnverrechnung mittlerweile so kompliziert geworden, dass sich darin nur noch Lohnexperten gut zu Recht finden. Die schleichende Gefährdung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes erkennen daher nur die in der Lohnverrechnung geschulten Fachkräfte. Und kaum jemand spricht darüber ... Wie die Lohnsteuer gerechnet wird Die normale Lohnsteuer beträgt, je nach Einkommensstufe, zwischen 25 und 55 Prozent der monatlichen Bemessungsgrundlage. Dies nennt man Tarifsteuer. Bei den so genannten Sonderzahlungen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gibt es eine spezielle Begünstigung: Die Steuer beträgt nach Abzug eines jährlichen Freibetrages (€ 620,00) nur 6 %. Dieses „Steuerzuckerl“ gibt es aber leider nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu einem Sechstel des laufenden Jahresgehalts. Das bedeutet also, dass pro Kalenderjahr Sonderzahlungen bis zur Höhe von zwei durchschnittlichen Monatsgehältern steuerbegünstigt sind (12 Monate dividiert durch 6 = 2). Ein Beispiel dazu: Wenn das monatliche Bruttogehalt € 2.500 (12-mal jährlich) beträgt, entspricht das einem laufenden Jahresbrutto von € 30.000. Ein Sechstel davon ergibt € 5.000, und dies ist die Grenze für die 6 %-Begünstigung der Sonderzahlungen. Das bedeutet: Wenn man zusätzlich zum Gehalt Urlaubs- und Weihnachtsgeld in jeweils gleicher Höhe erhält, entspricht dies genau einem Sechstel und ist damit der Rahmen für die 6 %- Begünstigung („Jahressechstel“) optimal genutzt. So verbleibt von den Sonderzahlungen ein deutlich höheres Netto. Wo das „Sechstel“ Probleme machen kann Leider mehren sich aber die Fälle, wo es zu Überschreitungen der Sechstelbegünstigung kommen kann: So ist das 6 %-Zuckerl für Urlaubs- und Weihnachtsgeld beispielsweise dann gefährdet, wenn das Dienstverhältnis während des Jahres endet (z.B. im Zuge der Coronakrise) oder wenn Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden. Auch unterjährige Bildungs- oder Pflegekarenzen, längere Krankenstände mit Entgeltausfällen oder eine unterjährige Reduktion der Arbeitszeit können Sechstelprobleme auslösen. Hoffentlich fühlen Sie sich davon nicht angesprochen, denn in allen diesen Fällen lautet die unerfreuliche Feststellung: Es droht eine höhere Besteuerung Ihrer Sonderzahlungen, und das bedeutet folglich ein geringeres Netto für Sie und höhere Steuereinnahmen für den Finanzminister. Salamitaktik statt ungeschminkter Wahrheit Seit Jahren wird hinter den Kulissen immer wieder darüber nachgedacht, die 6 %- Begünstigung der Sonderzahlungen abzuschaffen oder zumindest einzuschränken. Erste Ansätze dazu gab es schon vor acht Jahren: Durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde mit Wirkung ab 1. 1. 2013 die Sonderzahlungsbesteuerung für Spitzenverdiener mit einem Monatsbrutto ab circa € 13.000 je nach Einkommenshöhe auf einen gestaffelten Prozentsatz zwischen 27 und 50 Prozent angehoben. Diese Maßnahme erfolgte unter dem Titel „Solidarabgabe“. Sie fand in der öffentlichen Wahrnehmung wenig Beachtung, weil sie ohnehin nur die „Spitzenverdiener“ betraf. Otto Normalverbraucher blieb davon also unberührt. Auf diese Weise wurde ohne viel mediales Aufsehen ein erster kleiner Schritt in Richtung einer Abschaffung der Steuerbegünstigung für Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesetzt. Die nächste Salamischeibe ab 2020: Das „Kontrollsechstel“ Durch das im Jahr 2019 beschlossene Steuerreformgesetz 2020 wurde, wiederum von der Öffentlichkeit so gut wie unbemerkt, eine verschärfte Art der Jahressechstelberechnung eingeführt, die mit 1. 1. 2020 in Kraft getreten ist: Das so genannte „Kontrollsechstel“. Das offizielle Ziel der Gesetzesänderung bestand vor allem darin, missbrauchsverdächtige Steueroptimierungen von Bonuszahlungen und Prämien bei hochbezahlten Managern zu unterbinden. Es zeigt sich aber, dass die neue Sechstelberechnung in vielen Fällen auch den „kleinen Mann“ (und natürlich auch die „kleine Frau“) trifft, und dies teilweise sogar in erheblicher Weise. Was ist nun dieses ominöse „Kontrollsechstel“? Bis 2019 war es so, dass eine Sechstelberechnung (also die Grenze für die begünstigte Besteuerung) immer nur bei den jeweiligen Sonderzahlungsterminen erfolgte, also meist im Juni (Urlaubsgeld) und im November (Weihnachtsgeld). Ab dem Jahr 2020 kommt es zu einer zusätzlichen Kontrollberechnung bei der Lohnabrechnung für Dezember oder bei unterjährigem Austritt. Hier wird nochmals kontrolliert, ob der begünstigte Steuersatz von 6 Prozent unterjährig zu Recht angewendet wurde oder ob nachversteuert werden muss. Ausgenommen von dieser Kontrollberechnung sind nur jene Kalenderjahre, in denen ein gesetzlicher Mutterschutzzeitraum, ein Papamonat oder eine gesetzliche Elternkarenz liegt. Das Kontrollsechstel: Erläutert anhand zweier Zahlenbeispiele Beispiel 1: Ein Mitarbeiter (Monatsgehalt € 2.800 brutto) befindet sich von März bis Mai in Kurzarbeit (reduziertes Gehalt € 2.083 brutto). Einen Monat nach Ende der Kurzarbeit wird er gekündigt, das Dienstverhältnis endet mit 31. August. Er erhält anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld (in Summe € 3.733,34). Kontrollsechstel: [2.800 x 5 Monate] + [2.083 x 3 Monate] = 20.249, davon 1/6 = 3.374,83 Da Urlaubs- und Weihnachtsgeld (zusammen € 3.733,34) höher sind als das Kontrollsechstel, wird der Überschreitungsbetrag voll nach Tarif versteuert. Ergebnis: zusätzliche Lohnsteuer circa € 104. Beispiel 2: Eine Mitarbeiterin (Monatsgehalt € 2.000 brutto) ist nach einem Arbeitsunfall längere Zeit im Krankenstand. Für 8 Wochen erhält sie ihr volles Entgelt weiter, danach bekommt sie für 3 Monate vom Arbeitgeber kein laufendes Entgelt mehr. Urlaubs- und Weihnachtsgeld stehen ihr laut dem anwendbaren Kollektivvertrag aber voll zu (insgesamt 4.000). Kontrollsechstel: [2.000 x 9 Monate] = 18.000, davon 1/6 = 3.000 Da Urlaubs- und Weihnachtsgeld (zusammen € 4.000) höher sind als das Sechstel, wird der Überschreitungsbetrag voll nach Tarif versteuert. Ergebnis: zusätzliche Lohnsteuer circa € 290. Ernüchterndes Fazit Das aus der Verschärfung der Sonderzahlungsbesteuerung resultierende „Körberlgeld“ für den Finanzminister trifft – anders als ursprünglich geplant – nicht nur Bonus beziehende Spitzenverdiener, sondern auch viele Klein- und Mittelverdiener. Wer beispielsweise unterjährig gekündigt wird (z.B. nach Kurzarbeit) oder sich länger im Krankenstand befindet, muss beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit steuerlichen Nachteilen rechnen. Wie bereits dargelegt, kann es auch noch weitere Anwendungsfälle für „steuerliche Sechstelopfer“ geben. Somit ist zu befürchten, dass besonders beim Weihnachtsgeld im November sowie infolge der Kontrollsechstelberechnung im Dezember manche Arbeitnehmer beim Anblick ihrer Gehaltszettel eine unangenehme Überraschung erleben werden. Was aus Sicht der Lohnverrechnung empfehlenswert wäre Um dies zu vermeiden, müssten die für die steuerliche Gesetzgebung zuständigen Politiker von der Dringlichkeit einer Gesetzesreparatur überzeugt werden. Nur im Wege einer Änderung des Einkommensteuergesetzes kann die heilige Kuh namens „Urlaubs- und Weihnachtsgeld“ dem erweiterten Zugriff des Finanzministeriums entzogen und in den sicheren „Stall der Steuerbegünstigung“ zurückgeholt werden. Die Chancen für eine solche Gesetzesänderung stehen derzeit allerdings nicht besonders gut. Angesichts des milliardenschweren Budgetlochs als Folge der Coronakrise ist vermutlich eher mit weiteren Steuerverschärfungen als mit fiskalischen Wohltaten zu rechnen.