Corona: Wenn Eltern auf die Kinder aufpassen müssen – aus arbeitsrechtlicher Sicht Was bei Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen (§ 8 Abs. 3 Angestelltengesetz bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB) zu beachten ist Rohrbach bei Mattersburg, 12. März 2020 - Nach dem Regierungsbeschluss, Universitäten und Fachhochschulen zu schließen und größere Veranstaltungen (Indoor mit mehr als 100 Besuchern, Freiluft-Events mit mehr als 500 Besuchern) zu verbieten, gelten nun auch für Schüler unter 14 Jahren besondere Regelungen, nämlich die Aufhebung der Schulpflicht. Ab Mittwoch nächster Woche sollen Unterstufen- und Volksschüler zu Hause bleiben, sofern dies möglich ist. In den Schulen soll aber ersatzweise eine Betreuung in kleineren Gruppen, allerdings ohne Unterricht, angeboten werden. Dort, wo solche Betreuungsmöglichkeiten aus organisatorischen Gründen nicht vorhanden sind (z.B. komplette Schulsperre wegen konkreter Coronafälle) und auch andere zumutbare Alternativen nicht zur Verfügung stehen, können sich die Eltern auf arbeitsrechtliche Ansprüche berufen. Das sagt das Arbeitsrecht Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Eltern vor dem Problem stehen, keine Betreuung für ihr Kind zu haben? Arbeitsrechtlich gesehen ist dies nach herrschender Rechtsansicht ein Anwendungsfall einer Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen (§ 8 Abs. 3 Angestelltengesetz bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB). Betroffene Arbeitnehmer/innen haben daher Anspruch auf bezahlte Freistellung bis zu einer Woche, wenn andere zumutbare Alternativen (z.B. Betreuung des Kindes durch andere Angehörige wie etwa den nicht erwerbstätigen anderen Elternteil, ältere Geschwister oder die oben erwähnte Betreuung in Kleingruppen durch die Schule) trotz aller Bemühungen nicht zur Verfügung stehen. Als nicht zumutbar gilt, das Kind von Personen beaufsichtigen zu lassen, die es nicht kennt. „Allerdings, aus Arbeitgebersicht ist es natürlich schwer, diesbezügliche Angaben des Mitarbeiters zu überprüfen“, erklären die beiden Geschäftsführer vom Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung www.vorlagenportal.at, Mag. Rainer Kraft und Birgit Kronberger, MBA. „Sollten Schulen und Kindergärten für länger als eine Woche geschlossen werden, so bleiben den betroffenen Eltern für den über eine Woche hinausgehenden Zeitraum, sofern bis dahin keine zumutbare Betreuungsalternative gefunden wird, lediglich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vereinbarung von Urlaubskonsum, Zeitausgleich, unbezahltem Urlaub etc.“ Über das Vorlagenportal Das 2017 gegründete Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung www.vorlagenportal.at ist eine ständig wachsende Datenbank und enthält aktuell über 1.200 Vorlagen und Textmuster für alle Bereiche der Personalverrechnung und des Arbeitsrechts. Kurz gesagt: alles, was Personalisten vom Eintritt bis zum Austritt der Mitarbeiter brauchen. Die Datenbank wird laufend erweitert und stets an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst. Zu jeder Vorlage finden sich leicht verständliche Kurzerläuterungen. Eine Suchfunktion innerhalb der gesamten Datenbank hilft in der praktischen Anwendung. Ergänzt wird die Vorlagensammlung um ein jährliches „Neuerungen A-Z“ für den perfekten Überblick über die wichtigsten Änderungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung. Zusätzlich werden regelmäßig Fach-Newsletter verschickt, die rasch und einfach über die wichtigsten Änderungen informieren. Kunden haben die Möglichkeit, den Newsletter mit ihrem eigenen Logo zu versehen und ihn firmenintern oder an ihre Klienten zu versenden. Regelmäßige kostenlose Webinare mit Mag. Rainer Kraft helfen zusätzlich „up-to-date zu bleiben“. Das erklärte Ziel des Vorlagenportals ist es, schwierige Fachinhalte leicht zugänglich zu machen und dadurch jedem Kunden deutlich mehr an Kosten- und Zeitersparnis zu bringen als die Abokosten betragen.